MStG Art. 114b -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 114b MStG vom 2025
Art. 114b Ausschluss
der relativen Immunität
Die Verfolgung von Taten nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis und nach Artikel 114a bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:a. Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (1) ;b. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (2) ;c. Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (3) ;d. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (4) ;e. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (5) ;f. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009 (6) ;g. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (7) .
(1) [SR 170.32]
(2) [SR 171.10]
(3) [SR 172.010]
(4) [SR 173.110]
(5) [SR 173.32]
(6) [SR 173.41]
(7) [SR 173.71]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.