LU | S 94 123 | Art. 4 BV; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 a MVG; Art. 112 Abs. 1, Art. 114 Abs. 1 MVG. Ausnahmsweise Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis an eine neue Rechtsprechung. Das Bundesamt für Militärversicherung ist verpflichtet, den Anspruch eines Versicherten auf eine Integritätsschadenrente materiell zu prüfen, sofern die seit BGE 110 V 117ff. geltende Rechtspraxis der Kumulierbarkeit der Ansprüche bei gleichzeitiger Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse auf die gemäss vorheriger Praxis rechtskräftig und fehlerfrei verfügte Invalidenrente dies gebietet. | Integrität; Beeinträchtigung; Recht; Erwerb; Integritätsschadenrente; Verfügung; Rente; Bluthochdruck; Anspruch; Praxis; Erwerbsfähigkeit; Rechtsprechung; Erwerbsunfähigkeit; Dauerrechtsverhältnis; Urteil; Invaliden; Militärversicherung; Beeinträchtigungen; Invalidenrente; Rechtspraxis; Anpassung; EVG-Urteil; Erwerbsunfähigkeitsrente; Vorliegen; Haftung; Ausrichtung; ässt |