LAM Art. 114 - Rentes de survivants fixées selon l’ancien droit

Einleitung zur Rechtsnorm LAM:



Art. 114 LAM de 2024

Art. 114 Loi fédérale
sur l’assurance militaire (LAM) drucken

Art. 114 Rentes de survivants fixées selon l’ancien droit

Les rentes de survivants en cours au moment de l’entrée en vigueur de la présente loi continuent être allouées selon l’ancien droit.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 94 123Art. 4 BV; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 a MVG; Art. 112 Abs. 1, Art. 114 Abs. 1 MVG. Ausnahmsweise Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis an eine neue Rechtsprechung. Das Bundesamt für Militärversicherung ist verpflichtet, den Anspruch eines Versicherten auf eine Integritätsschadenrente materiell zu prüfen, sofern die seit BGE 110 V 117ff. geltende Rechtspraxis der Kumulierbarkeit der Ansprüche bei gleichzeitiger Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse auf die gemäss vorheriger Praxis rechtskräftig und fehlerfrei verfügte Invalidenrente dies gebietet.Integrität; Beeinträchtigung; Recht; Erwerb; Integritätsschadenrente; Verfügung; Rente; Bluthochdruck; Anspruch; Praxis; Erwerbsfähigkeit; Rechtsprechung; Erwerbsunfähigkeit; Dauerrechtsverhältnis; Urteil; Invaliden; Militärversicherung; Beeinträchtigungen; Invalidenrente; Rechtspraxis; Anpassung; EVG-Urteil; Erwerbsunfähigkeitsrente; Vorliegen; Haftung; Ausrichtung; ässt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 V 157Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 aMVG: Rentenanpassung. Zur Anpassung rechtskräftig festgelegter altrechtlicher Renten der Militärversicherung. Integrität; Rente; Recht; Beeinträchtigung; Urteil; Erwerbsunfähigkeit; Integritätsschaden; Verfügung; Invaliden; Renten; Invalidenrente; Integritätsschadenrente; Integritätsrente; Praxis; Schaden; Rechtspraxis; Militärversicherung; Beschwerdegegner; Integritätsrenten; Versicherungsgericht; Gericht; Erwerbsfähigkeit; Anspruch; Rechtsprechung; Entschädigung; Integritätseinbusse