Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 114

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 114 MVG vom 2024

Art. 114 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 114 Altrechtliche Hinterlassenenrenten

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Hinterlassenenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 94 123Art. 4 BV; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 a MVG; Art. 112 Abs. 1, Art. 114 Abs. 1 MVG. Ausnahmsweise Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis an eine neue Rechtsprechung. Das Bundesamt für Militärversicherung ist verpflichtet, den Anspruch eines Versicherten auf eine Integritätsschadenrente materiell zu prüfen, sofern die seit BGE 110 V 117ff. geltende Rechtspraxis der Kumulierbarkeit der Ansprüche bei gleichzeitiger Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse auf die gemäss vorheriger Praxis rechtskräftig und fehlerfrei verfügte Invalidenrente dies gebietet.Integrität; Beeinträchtigung; Recht; Erwerb; Integritätsschadenrente; Verfügung; Rente; Bluthochdruck; Anspruch; Praxis; Erwerbsfähigkeit; Rechtsprechung; Erwerbsunfähigkeit; Dauerrechtsverhältnis; Urteil; Invaliden; Militärversicherung; Beeinträchtigungen; Invalidenrente; Rechtspraxis; Anpassung; EVG-Urteil; Erwerbsunfähigkeitsrente; Vorliegen; Haftung; Ausrichtung; ässt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 V 157Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 aMVG: Rentenanpassung. Zur Anpassung rechtskräftig festgelegter altrechtlicher Renten der Militärversicherung. Integrität; Rente; Recht; Beeinträchtigung; Urteil; Erwerbsunfähigkeit; Integritätsschaden; Verfügung; Invaliden; Renten; Invalidenrente; Integritätsschadenrente; Integritätsrente; Praxis; Schaden; Rechtspraxis; Militärversicherung; Beschwerdegegner; Integritätsrenten; Versicherungsgericht; Gericht; Erwerbsfähigkeit; Anspruch; Rechtsprechung; Entschädigung; Integritätseinbusse