MStG Art. 112d -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 112d MStG vom 2025

Art. 112d Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 112d Einsatz
verbotener
Waffen
(1)

1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

  • a. Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
  • b. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;
  • c. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;
  • d. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
  • e. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.
  • 2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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