Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 112

Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 112 VEGM vom 2022

Art. 112 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 112 Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer (bisheriger Art. 107)


(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Grossen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Grossen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Akten.(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Grossen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.(4) Bei jeder Rechtssache, die der Grossen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Grosse Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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