Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 110 VTS vom 2025

Art. 110 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:

  • a. (1) vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
  • b. (2) hinten:
  • 1. zwei Markierlichter,
  • 2. ein oder zwei Rückfahrlichter,
  • 3. ein oder zwei Nebelschlusslichter,
  • 4. ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
  • 5. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
  • 6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
  • c. (2) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen;
  • d. eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
  • e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
  • f. Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
  • g. Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
  • h. (1) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
  • i. (5) Arbeitslichter an:
  • 1. Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,
  • 2. Fahrzeugen für den Pannendienst,
  • 3. Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,
  • 4. Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,
  • 5. Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;
  • j. (6) nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.
  • 2 Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:

  • a. an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
  • b. (7) an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
  • c. (5) an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;
  • d. (1) an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24c Bst. c VZV (10) ): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
  • e. (11)
  • f. (12) an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
  • g. (13) an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.
  • 3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

  • a. (14) an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:
  • 1. rundum blinkende Blaulichter,
  • 2. an der Vorderseite zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
  • 3. an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
  • 4. möglichst weit vorn zwei nach der Seite gerichtete blinkende Blaulichter,
  • 5. Suchlampen,
  • 6. auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
  • b. (15) an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
  • c. (14) an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;
  • d. an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen;
  • e. (17) an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.
  • 4 Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

    (1) (4)
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
    (4) (9)
    (5) (8)
    (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
    (7) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
    (8) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
    (9) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
    (10) RS 741.51
    (11) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1034). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
    (12) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
    (13) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
    (14) (16)
    (15) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).
    (16) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (17) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-8728/2007Strassenwesen (Übriges)Blaulicht; Bundes; Wechselklanghorn; Vorinstanz; Verwaltung; Fahrzeuge; Feuerwehr; Verkehr; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Sanität; Einsatz; Parteien; ASTRA; Entscheid; Bewilligung; Beweis; Rettung; Verfügung; Polizei; Verfahren; Weisung; Ausrüstung; Fälle; Verfahrens; Fahrzeugen; Anhänger; Grosstierambulanz; Fahrt; ätzlich