Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) Art. 11

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 11 VwVG vom 2022

Art. 11 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 11

1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. (1)

2 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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Art. 11 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/465’avocat; énonciation; ’administrateur; écision; Chambre; ’avoir; ’il; ésident; éposée; èces; écembre; TRIBUNAL; CANTONAL; CHAMBRE; AVOCATS; Décision; Composition; PERROT; Chambour; Stauffacher; Rappo; Schupp; éant; Greffier; Steinmann; *****; ’encontre; Lausanne
VDJug/2024/7été; écembre; étant; -amende; édé; écuniaire; ’au; édéral; énéral; édure; ègle; Intérêt; Lausanne; ’intérêt; écité; Centrale; êche; ègles; êchement; Appel; Accomplir; énal; ’accomplir
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/306Entscheid Anwaltsmonopol, Art. 10 Abs. 1 AnwG.Das Anwaltsmonopol, das sich auf das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beschränkt, ist mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vereinbar. Der Recht; Verfahren; Verwaltungs; Anwalt; Verwaltungsgericht; Entscheid; Gericht; Verfahrens; Kinder; Kindes; Anwaltsmonopol; Beschwerdeverfahren; Vertretung; Beschwerdeführer; Rechte; Anwaltskammer; Vorinstanz; Verwaltungsgerichts; Vertreter; Vizepräsident; Eingabe; Beschwerdeführers; Person; Bundes; Schweiz; Bereich
GRR 2021 100Frist Baubeginn (Verlängerung)Recht; Beschluss; Zustellung; Verlängerung; Entscheid; Verfahren; Urteil; Mitteilung; Gemeinde; Vertreter; Rechtsanwalt; Rechtsvertreter; Behörde; Mandat; Frist; Parteien; Bf-act; Vollmacht; Verfügung; Stössel; Verwaltungsgericht; Beschlusses; Beschwerdefrist; Gericht; Vertretung; Baubewilligung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 340 (1C_137/2016)Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. g und Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Zugangsgesuch zu Informationen über Firmenexperten, die für ein pharmazeutisches Unternehmen an den bei Swissmedic eingereichten Zulassungsunterlagen für ein Medikament mitgewirkt haben. Darstellung des Streitgegenstands (E. 2). Der Geheimnisbegriff im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ wird weit verstanden (E. 3.2). Sollen Personendaten zugänglich gemacht werden, ist eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung der Personen, deren Daten in diesen Dokumenten enthalten sind (E. 4.2 und 4.3). Kriterien für die Gewichtung der privaten Interessen (E. 4.4) und der Informationsinteressen der Öffentlichkeit (E. 4.5). Bei der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten Dritter enthalten, ist ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Veröffentlichung überhaupt in Betracht fällt. Ist dies der Fall, sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören und ist erst gestützt auf deren Stellungnahmen zu entscheiden. Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn die vorläufige Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Veröffentlichung ausfällt und die Durchführung des Konsultationsverfahrens unverhältnismässig erscheint (E. 4.6). In der hier vorgenommenen vorläufigen Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Transparenzinteressen (E. 4.6.4). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, auf die Anhörung der betroffenen Firmenexperten zu verzichten (E. 4.6.8). Interesse; Zugang; Firmenexperten; Person; Interessen; Dokument; Öffentlichkeit; Zulassung; Dokumente; Personen; Zugangs; Daten; Anhörung; Personendaten; Urteil; Swissmedic; Schutz; Dokumenten; Privat; Privatsphäre; Informationen; Stellung; Recht; Zugangsgesuch; Verwaltung; änglich
132 II 47Art. 11 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1, Art. 56 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 3 FMG, Art. 1 lit. c und Art. 43 Abs. 1 lit. ater FDV, Art. 1, 63 und 64 VwVG; fernmelderechtliches Interkonnektionsverfahren. Das Fernmeldegesetz bietet (zurzeit) keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Interkonnektionspflicht beim so genannten "schnellen Bitstrom-Zugang" (E. 2). Grundlage und Bemessung der im Interkonnektionsverfahren zu erhebenden Verwaltungsgebühr (E. 3 und 4). Das Bundesrecht enthält keine genügende gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Interkonnektionsverfahren (E. 5). Interkonnektion; Bundes; Zugang; Bundesgericht; Parteien; Kommunikation; Verfahren; Kommunikationskommission; Gebühr; Urteil; Interkonnektionsverfahren; Grundlage; Parteientschädigung; Bitstrom-Zugang; Fernmeldegesetz; Vorinstanz; Gebühren; Teilnehmeranschluss; Bundesgerichts; Entscheid; Verordnung; Interkonnektionspflicht; Verwaltungsgebühr; Access; Behörde; Zugangsform; Verwaltungsverfahren; ändig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3317/2021RenteRecht; Schweiz; Witwen; Vorinstanz; Abkommen; Witwenrente; Kosovo; Staat; Einsprache; SAK-act; Verfahren; Hinterlassene; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sozialversicherung; Hinterlassenen; Anspruch; Staatsangehörige; Rente; Einspracheentscheid; Gesuch; Inkrafttreten; Renten; Ehemann; Abkommens; Wohnsitz; Schweizer; Verfügung; Zeitpunkt; Sozialversicherungsabkommen
F-5211/2021Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Recht; Dublin; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Gespräch; Vorinstanz; Rechtsvertreter; Dublin-Gespräch; Gespräche; Vorladung; Dublin-Gespräche; SEM-act; Gehör; Zustellung; Rechtsvertretung; Verfahren; Bundes; Urteil; Kroatien; Praxiskommentar; Vertretung; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreters; Verbeiständung; Anspruch; Verzicht; önlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RH.2021.11Auslieferung; Filter; Recht; Entscheid; Auslieferungshaft; Beschwerdekammer; Gericht; Verfahren; Rechtshilfe;; Verfahren; Tschechische; Republik; Schengen; Behörde; Bundesstrafgericht; Entscheide; Auslieferungshaftbefehl; Schweiz; Sachen; Zwischenentscheid; Tribunal; Bundesstrafgerichts; EAUe;; Abkommen; Behörden; Verfahrens
RR.2020.152Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Verfahren; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Vollmacht; Rechtsanwalt; Giampiero; Berra; Verfahren; Beschwerdekammer; Apos;; Entscheid; Verfahrens; Kostenvorschuss; Frist; Rechtshilfeverfahren; Vertreter; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Sachen; Person; Gerichtsschreiber; Zentralstelle; Herausgabe; Wahrung; Interessen; Beschwerdeverfahren; StBOG; Begehren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schindler, Auer Kommentar VwVG, Zürich2019
Müller, Schindler, Auer Kommentar VwVG, Zürich2019