Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK) Art. 11

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



La Convenzione europea dei diritti dell'uomo (CEDU) è un trattato di diritto internazionale che protegge i diritti umani e le libertà fondamentali. Adottato nel 1950, stabilisce gli obblighi degli Stati Parti di rispettare, proteggere e garantire tali diritti. I cittadini possono rivolgersi alla Corte europea dei diritti dell'uomo per ottenere giustizia in caso di violazione dei loro diritti. La CEDU influenza la giurisprudenza e la legislazione negli Stati membri del Consiglio d'Europa, compresa la Svizzera.

Art. 11 EMRK dal 2022

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Art. 11 Libert di riunione ed associazione

1. Ogni persona ha diritto alla libert di riunione pacifica e alla libert d’associazione, ivi compreso il diritto di partecipare alla costituzione di sindacati e di aderire ad essi per la difesa dei propri interessi.2. L’esercizio di questi diritti non può costituire oggetto di altre restrizioni oltre quelle che, stabilite per legge, costituiscono misure necessarie, in una societ democratica, per la sicurezza nazionale, l’ordine pubblico, la prevenzione dei reati, la protezione della salute e della morale o per la protezione dei diritti e delle libert altrui. Il presente articolo non vieta che restrizioni legittime siano imposte all’esercizio di questi diritti da parte dei membri delle forze armate, della polizia o dell’amministrazione dello Stato.


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Art. 11 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220440Nötigung etc.Beschuldigte; Nötigung; Blockade; Sinne; Berufung; Verkehr; -brücke; Person; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Fotos; Urteil; Betrieb; Erfassung; Brücke; Verkehrs; Störung; Demonstration; Polizei; Betrieben; Allgemeinheit; Geldstrafe; Recht; Personen; Fahrbahn
ZHSB210445Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2Person; Beschuldigte; Aktion; Personen; Verordnung; Covid; Covid-; -Verordnung; Beschuldigten; Urteil; Veranstaltung; Medien; Sinne; Berufung; Gruppe; Staat; Verein; Menschenansammlung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Versammlung; Verordung; Erläuterung; Verteidigung; Velofahrer; Veranstaltungen; Verordung-; Menschenansammlungen; Erläuterungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUP 12 2§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen.Polizei; Polizeikosten; Polizeikostenverordnung; Gebühr; Gebühren; Recht; Abgabe; Zweck; Veranstalter; Veranstaltung; Störer; Antrag; Veranstaltungen; Antrags; Verordnung; Zweckveranlasser; Luzern; Bezug; Antragsteller; Kreis; Grundrechts; Normen; Legalitätsprinzip; Verursacher; Entgelt
LUV 05 254_1Stufen kommunale Behörden mit sachlicher Begründung eine von einer linken Organisation getragene Demonstration am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern als Veranstaltung mit hohem Gefährdungspotenzial ein, sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, diese von Sachverstand getragene Einschätzung zu hinterfragen. Kann das Gefährdungspotenzial nicht anders als durch die Verweigerung des Demonstrationsgesuches entschärft werden, erweist sich das verfügte Verbot der als Provokation verstandenen Demonstration als verfassungskonfrom.Demonstration; Recht; Gesuch; Bewilligung; Stadt; Sicherheit; Luzern; Verwaltungsgericht; Interesse; Entscheid; Hinweis; Hinweise; Grundrecht; Phase; Verweigerung; Hinweisen; Schutz; Behörde; Verhältnis; Gesundheit; Versammlung; Veranstaltung; Demonstrationsgesuches; Häfelin/Müller; Grundrechte; Störung; Meinung; ätig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 I 49Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen; Art. 7, 8, 10, 22 und 36 BV. Kantonalrechtliche Grundlage für vorübergehende Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen (E. 2). Aus einer selbständigen Anrufung der Menschenwürde (Art. 7 BV) können die Betroffenen nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie können sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen (E. 5). Hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Norm bejaht (E. 6). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen gegeben (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (E. 8). Polizei; Sicherheit; Wegweisung; Person; Recht; Bahnhof; Alkohol; Personen; Gruppe; Wegweisungs; Gefährdung; Störung; Versammlung; Diskriminierung; Fernhalteverfügungen; Verfügung; Verwaltungsgericht; Versammlungsfreiheit; Sachverhalt; Gruppen; Massnahme; Interesse; Verfügungen; Freiheit; Menschen; Polizeigesetz; ältnismässig
127 I 164Verweigerung einer Demonstration anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos; Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 und 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II. Prüfungsprogramm bei Fehlen eines aktuellen Interesses; Beschränkung auf grundsätzliche Fragen (E. 1a und 6). Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich Durchführung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund: Bewilligungspflicht, Interessenabwägung unter Beachtung des ideellen Gehalts der Grundrechte, Anordnung von Auflagen und Bedingungen, Mitwirkungspflicht der Veranstalter (E. 3). Prüfung des Ersuchens unter dem Aspekt der Verkehrsverhältnisse und des Gefahrenrisikos (E. 4). Grundsätzlicher Anspruch, Kundgebungen auch auf Plätzen durchzuführen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen, hingegen dem Gemeingebrauch gewidmet sind (E. 5b). Beurteilung der zeitlichen Verschiebung einer Kundgebung (E. 5c). Demonstration; Versammlung; Meinung; Meinungs; Versammlungsfreiheit; Bewilligung; Kundgebung; Davos; Interesse; Bundes; Behörde; Landrat; Recht; Samstag; Verschiebung; Verkehr; Sonntag; Veranstalter; Sicherheit; Gemeingebrauch; Plätze; Sinne; Verhältnisse; Verkehrs; Kundgebungen; Betracht; Behörden