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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 11 EMRK vom 2022

Art. 11 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 11 Versammlungs und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmässigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 11 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220440Nötigung etc.Beschuldigte; Nötigung; Blockade; Sinne; Berufung; Verkehr; -brücke; Person; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Fotos; Urteil; Betrieb; Erfassung; Brücke; Verkehrs; Störung; Demonstration; Polizei; Betrieben; Allgemeinheit; Geldstrafe; Recht; Personen; Fahrbahn
ZHSB210445Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2Person; Beschuldigte; Aktion; Personen; Verordnung; Covid; Covid-; -Verordnung; Beschuldigten; Urteil; Veranstaltung; Medien; Sinne; Berufung; Gruppe; Staat; Verein; Menschenansammlung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Versammlung; Verordung; Erläuterung; Verteidigung; Velofahrer; Veranstaltungen; Verordung-; Menschenansammlungen; Erläuterungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUP 12 2§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen.Polizei; Polizeikosten; Polizeikostenverordnung; Gebühr; Gebühren; Recht; Abgabe; Zweck; Veranstalter; Veranstaltung; Störer; Antrag; Veranstaltungen; Antrags; Verordnung; Zweckveranlasser; Luzern; Bezug; Antragsteller; Kreis; Grundrechts; Normen; Legalitätsprinzip; Verursacher; Entgelt
LUV 05 254_1Stufen kommunale Behörden mit sachlicher Begründung eine von einer linken Organisation getragene Demonstration am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern als Veranstaltung mit hohem Gefährdungspotenzial ein, sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, diese von Sachverstand getragene Einschätzung zu hinterfragen. Kann das Gefährdungspotenzial nicht anders als durch die Verweigerung des Demonstrationsgesuches entschärft werden, erweist sich das verfügte Verbot der als Provokation verstandenen Demonstration als verfassungskonfrom.Demonstration; Recht; Gesuch; Bewilligung; Stadt; Sicherheit; Luzern; Verwaltungsgericht; Interesse; Entscheid; Hinweis; Hinweise; Grundrecht; Phase; Verweigerung; Hinweisen; Schutz; Behörde; Verhältnis; Gesundheit; Versammlung; Veranstaltung; Demonstrationsgesuches; Häfelin/Müller; Grundrechte; Störung; Meinung; ätig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 I 49Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen; Art. 7, 8, 10, 22 und 36 BV. Kantonalrechtliche Grundlage für vorübergehende Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen (E. 2). Aus einer selbständigen Anrufung der Menschenwürde (Art. 7 BV) können die Betroffenen nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie können sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen (E. 5). Hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Norm bejaht (E. 6). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen gegeben (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (E. 8). Polizei; Sicherheit; Wegweisung; Person; Recht; Bahnhof; Alkohol; Personen; Gruppe; Wegweisungs; Gefährdung; Störung; Versammlung; Diskriminierung; Fernhalteverfügungen; Verfügung; Verwaltungsgericht; Versammlungsfreiheit; Sachverhalt; Gruppen; Massnahme; Interesse; Verfügungen; Freiheit; Menschen; Polizeigesetz; ältnismässig
127 I 164Verweigerung einer Demonstration anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos; Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 und 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II. Prüfungsprogramm bei Fehlen eines aktuellen Interesses; Beschränkung auf grundsätzliche Fragen (E. 1a und 6). Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich Durchführung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund: Bewilligungspflicht, Interessenabwägung unter Beachtung des ideellen Gehalts der Grundrechte, Anordnung von Auflagen und Bedingungen, Mitwirkungspflicht der Veranstalter (E. 3). Prüfung des Ersuchens unter dem Aspekt der Verkehrsverhältnisse und des Gefahrenrisikos (E. 4). Grundsätzlicher Anspruch, Kundgebungen auch auf Plätzen durchzuführen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen, hingegen dem Gemeingebrauch gewidmet sind (E. 5b). Beurteilung der zeitlichen Verschiebung einer Kundgebung (E. 5c). Demonstration; Versammlung; Meinung; Meinungs; Versammlungsfreiheit; Bewilligung; Kundgebung; Davos; Interesse; Bundes; Behörde; Landrat; Recht; Samstag; Verschiebung; Verkehr; Sonntag; Veranstalter; Sicherheit; Gemeingebrauch; Plätze; Sinne; Verhältnisse; Verkehrs; Kundgebungen; Betracht; Behörden