Legge sulla formazione professionale (LFPr) Art. 11

Zusammenfassung der Rechtsnorm LFPr:



Art. 11 LFPr dal 2024

Art. 11 Legge sulla formazione professionale (LFPr) drucken

Art. 11 Operatori privati

1 Gli operatori privati sul mercato della formazione professionale non devono subire distorsioni ingiustificate della concorrenza a causa di misure prese in applicazione della presente legge.

2 Gli operatori del settore pubblico che agiscono in concorrenza con operatori non sussidiati del settore privato devono applicare prezzi di mercato alle loro offerte di formazione professionale continua.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/180Urteil Schulrecht.Der gestalterische Vorkurs für Erwachsene (Propädeutikum) wird nicht vom Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10) erfasst, sondern stützt sich auf das Fachhochschulgesetz (SR 414.71) ab. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorkurs im Anschluss an die Matur absolviert wird. Eine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, hierfür die Gebühr in Höhe von Fr. 13'800.-- zu erheben, fehlt (Verwaltungsgericht, B 2011/180). Vorkurs; Recht; Gebühr; Berufs; Weiterbildung; Bundes; Bildung; Beschwerde; Gallen; Interesse; Kanton; Gebühren; Berufsbildung; Hochschule; Matur; Entscheid; Person; Leistung; Grundlage; Matura; Studium; Kunst; Stipendien; Legitimation; Ausbildung; Tochter; Gestaltung; Zugang
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