Loi fédérale sur la formation professionnelle (LFPr) Art. 11

Zusammenfassung der Rechtsnorm LFPr:



Art. 11 LFPr de 2024

Art. 11 Loi fédérale sur la formation professionnelle (LFPr) drucken

Art. 11 Prix des prestations

1 Les prestataires privés de la formation professionnelle ne doivent pas subir de distorsion de concurrence injustifiée du fait de mesures prises en application de la présente loi.

2 Les prestataires du secteur public qui, dans le domaine de la formation continue des fins professionnelles, entrent en concurrence avec les prestataires non subventionnés du secteur privé alignent le prix de leurs formations sur les prix du marché.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/180Urteil Schulrecht.Der gestalterische Vorkurs für Erwachsene (Propädeutikum) wird nicht vom Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10) erfasst, sondern stützt sich auf das Fachhochschulgesetz (SR 414.71) ab. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorkurs im Anschluss an die Matur absolviert wird. Eine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, hierfür die Gebühr in Höhe von Fr. 13'800.-- zu erheben, fehlt (Verwaltungsgericht, B 2011/180). Vorkurs; Recht; Gebühr; Berufs; Weiterbildung; Bundes; Bildung; Beschwerde; Gallen; Interesse; Kanton; Gebühren; Berufsbildung; Hochschule; Matur; Entscheid; Person; Leistung; Grundlage; Matura; Studium; Kunst; Stipendien; Legitimation; Ausbildung; Tochter; Gestaltung; Zugang
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