Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 109

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 109 VTS vom 2025

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Art. 109 Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

  • a. vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter;
  • b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.
  • 1bis Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5) verfügen. (1)

    1ter Fahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich des Notbremslichtsystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne elektronisch gesteuertes Antiblockiersystem. (2)

    2 Fahrzeuge mit einer Länge von über 8,00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.

    3 Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.

    4 An Motorwagen mit über 2,10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden. (3)

    5 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein. (1)

    6 Vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die nach vorne mehr als 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, müssen mit mindestens einem nach vorne und nach der Seite wirkenden gelben Gefahrenlicht ausgerüstet sein. (5)

    (1) (4)
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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