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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 109 StPO vom 2024

Art. 109 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 109 2. Abschnitt: Verfahrenshandlungen der Parteien Eingaben

1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220541Qualifizierte GeiselnahmePrivatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Verteidigung; Aussage; Aussagen; Staatsanwalt; Geiseln; Staatsanwaltschaft; Recht; Dolmetscher; Verfahren; Urteil; Verfahren; Geiselnahme; Gericht; Berufungsverhandlung; Zeuge; Beweis; Einvernahme; Zeugen; Anklage; Kantons; Schweiz
ZHUE210183NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Desinfektionsmittel; Aussagen; Eingabe; Untersuchung; Rechtsvertreter; Frist; Untersuch; Beweis; Entscheid; Beschwerdefrist; Beschwerdeschrift; Zürich-Sihl; Begründung; Eröffnung; Verfahren; Rücksprache; Anträgen; Wiederherstellung; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLVG.2017.00021Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht während des Straf- resp. OrdnungsbussenverfahrensAkten; Recht; Verfahren; Verfahren; Verwaltung; Akteneinsicht; Ordnungsbusse; Anspruch; Regierung; Interesse; Regierungs; Regierungsrat; Verkehrskonzept; Ordnungsbussenverfahren; Entscheid; Person; Verwaltungsrecht; Verfahrens; Verfahrens; Öffentlichkeit; Dokumente; Parteien; Beschwerdegegner; Gesuch; Behörde; ähren
BSDGS.2023.8-Gesuch; Gericht; Gesuchs; Gesuchsteller; Ausstand; Gerichtspräsident; Verfügung; Eingabe; Beweis; Stellung; Verfahren; Stellungnahme; Ausstandsgesuch; Gerichtspräsidenten; Gesuchstellers; Recht; Anträge; Antrag; Ausstandsbegehren; Staatsanwaltschaft; Antrag; Gericht; Ausstandsgr; Verfahrens; Verfahren; Anklage; Befragung; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.144Verfahren; Verfahrens; Beschwerde; Apos;; Entscheid; Apos;a; Privatkläger; Filter; Beschwerdekammer; édure; Beschuldigte; Bundesanwaltschaft; Ausschluss; énal; Entscheide; Parteien; Verjährung; Verfahrensleitung; Interesse; Verfahren; Person; Urteil; Bundesstrafgericht; Verfahrenshandlung; Entscheidung; Verfolgungsverjährung; Untersuchung; Constater
CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Publikumseinlage; Gericht; Bundesstrafgericht; Publikumseinlagen; Verfahrens; Bundesgerichts; Finanzmarkt; Zwang; BankG; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bewilligung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxis, Zürich2009