LwG Art. 108 - Genehmigung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 108 LwG vom 2025

Art. 108 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 108 Genehmigung

1 Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.

1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist. (1)

2 Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt. (2)

3 Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2890/2009Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)Bundes; Verfügung; Recht; Kanton; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Entscheid; Investitions; Investitionskredit; Parteien; Vorinstanz; Nichtigkeit; Genehmigung; Gesuch; Verwaltungsgericht; Behörde; Bundesamt; Struktur; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Feststellung; Kantons; Beiträge; Hauptbegehren; Erstinstanz; Verfügungen; Feststellungsverfügung; Urteil