Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 108
Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.
Art. 108 IPRG vom 2022
Art. 108 III. Ausländische Entscheidungen
1 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an Grundstücken werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat, in dem sie liegen, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden.
2 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an beweglichen Sachen werden in der Schweiz anerkannt:a. wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat; oderb. wenn sie im Staat, in dem die Sache liegt, ergangen sind, sofern der Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.c. (1) …
(1) Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 6579]; [BBl 2006 9315]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.