Art. 108 Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.
4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/164 | Entscheid Steuerrecht; Art. 141 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 141 Abs. 3 StG.Gemäss Veranlagungspraxis und Rechtsprechung bildet der Vergleich der in den Schätzungen festgestellten Neuwerte innerhalb der Eigentumsdauer (sog. Neuwertvergleich) eine taugliche Grundlage, um die vom Steuerpflichtigen ermessensweise und pauschal geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen. Der Entscheid der Beschwerdeführer, als Erwerbspreis nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis und die Erstellungskosten, sondern auf den Verkehrswert gemäss Schätzung vom | |
AG | AGVE 2015 77 | AGVE - Archiv 2015 Verwaltungsbehörden 420 77 Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Bauen und Anlagen Alterswohnungen... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
82 II 129 | Nichtigkeit eines Kaufvertrages wegen Verstosses gegen die Vorschriften des BRB vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial? (Erw. 2). Anwendbares Recht (Erw. 1). | Recht; Geschäft; Nichtigkeit; Vorschrift; Vorschriften; Zimmerli; Verstoss; Verkäufer; Vertrag; Verstosses; Parteien; Kriegsmaterial; Durchfuhr; &; Firma; Berufung; Schweiz; Abgeschlossen; Schweizerische; Vorinstanz; Nichtig; Möglichkeit; Wahrscheinlichkeit; Laufwerke; Ausfuhr; Verbot; Barkeit; Urteil; Kredit; Verwaltungsbank |