FCSC Art. 107 - Weapons and war material

Einleitung zur Rechtsnorm FCSC:



Art. 107 FCSC from 2024

Art. 107 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 107 Weapons and war material

1 The Confederation shall legislate against misuse of weapons and their accessories and ammunition.

2 It shall legislate on the manufacture, procurement and sale of war material as well as the import, export and transit of such material.


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Art. 107 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2-17-8illegaler WaffenhandelWaffe; Waffen; Besitz; Waffenerwerb; Waffenerwerbs; Waffenerwerbsschein; Erwerb; Eigentum; Fachstelle; Waffenerwerbsscheine; Graubünden; Besitzer; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Schweiz; Besitzerwerb; Schweizer; Enkel; Aufbewahrung; Nichtanhandnahme; Wüst; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Akten; Verfahren
BESK 2017 384Widerhandlung gegen das WaffengesetzMesser; Waffe; Waffen; Beschuldigte; Klinge; Öffnung; Recht; Gesetz; Vorinstanz; Täter; Mechanismus; Flipper; Klappmesser; Verfahren; Entscheid; Beschuldigten; Öffnungsmechanismus; Waffengesetz; Messers; Tatbestand; Verfahrens; Kershaw; Feder; Kammer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2000 144AGVE 2000 144 S.621 2000 Waffenrecht 621 [...] 144 Waffenhandelsbewilligung. - Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen...Waffen; Prüfung; Recht; Waffenhandel; Waffenhandels; Waffenrecht; Prüfungen; Waffenhandelsbewilligung; Gesuch; Waffengesetz; Bundes; Waffenhändlerinnen; -händler; Munition; Person; Kenntnisse; Prüfungspflicht; Personen; Rückwir; Zweck; Waffenkonkordat; Rückwirkung; Erlass; Waffenverordnung; Regelung; Geltung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 III 7Der Streit über das Retentionsrecht des Vermieters an zugunsten eines andern Gläubigers gepfändeten Gegenständen ist auch dann im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 /107 SchKG auszutragen, wenn nach der Pfändung eine Retentionsurkunde aufgenommen und Pfandbetreibung eingeleitet worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Klagefristansetzung? (Art. 36 SchKG). Retention; Pfändung; Betreibung; SchKG; Widerspruch; Retentionsrecht; Pfändungs; Streit; Pfändungsgläubiger; Bollinger; Klage; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Retentionsgläubiger; Vermieter; Rekurrent; Gerichtsstand; ändete; Frist; Klagefrist; Gewahrsam; Rekurrenten; Verwertung; Recht; Kanton; Entscheid; Vermieters; ändeten; Mietzins; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schluckebier 2. Aufl. [nachfolgend: MWSTGKommentar ]2017