BV Art. 107 - Waffen und Kriegsmaterial

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 107 BV vom 2024

Art. 107 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

2 Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein, Aus und Durchfuhr von Kriegsmaterial.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 107 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2-17-8illegaler WaffenhandelWaffe; Waffen; Besitz; Waffenerwerb; Waffenerwerbs; Waffenerwerbsschein; Erwerb; Eigentum; Fachstelle; Waffenerwerbsscheine; Graubünden; Besitzer; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Schweiz; Besitzerwerb; Schweizer; Enkel; Aufbewahrung; Nichtanhandnahme; Wüst; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Akten; Verfahren
BESK 2017 384Widerhandlung gegen das WaffengesetzMesser; Waffe; Waffen; Beschuldigte; Klinge; Öffnung; Recht; Gesetz; Vorinstanz; Täter; Mechanismus; Flipper; Klappmesser; Verfahren; Entscheid; Beschuldigten; Öffnungsmechanismus; Waffengesetz; Messers; Tatbestand; Verfahrens; Kershaw; Feder; Kammer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2000 144AGVE 2000 144 S.621 2000 Waffenrecht 621 [...] 144 Waffenhandelsbewilligung. - Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen...Waffen; Prüfung; Recht; Waffenhandel; Waffenhandels; Waffenrecht; Prüfungen; Waffenhandelsbewilligung; Gesuch; Waffengesetz; Bundes; Waffenhändlerinnen; -händler; Munition; Person; Kenntnisse; Prüfungspflicht; Personen; Rückwir; Zweck; Waffenkonkordat; Rückwirkung; Erlass; Waffenverordnung; Regelung; Geltung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 III 7Der Streit über das Retentionsrecht des Vermieters an zugunsten eines andern Gläubigers gepfändeten Gegenständen ist auch dann im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 /107 SchKG auszutragen, wenn nach der Pfändung eine Retentionsurkunde aufgenommen und Pfandbetreibung eingeleitet worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Klagefristansetzung? (Art. 36 SchKG). Retention; Pfändung; Betreibung; SchKG; Widerspruch; Retentionsrecht; Pfändungs; Streit; Pfändungsgläubiger; Bollinger; Klage; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Retentionsgläubiger; Vermieter; Rekurrent; Gerichtsstand; ändete; Frist; Klagefrist; Gewahrsam; Rekurrenten; Verwertung; Recht; Kanton; Entscheid; Vermieters; ändeten; Mietzins; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schluckebier 2. Aufl. [nachfolgend: MWSTGKommentar ]2017