Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 106

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 106 VTS vom 2025

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Art. 106 (1) Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen (2)

1 Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECEReglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 enthaltenen Regelungen. (3)

2 Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45 Grad zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet. (4)

3 Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen für die betreffende Altersgruppe mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie. (5)

4 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein. (6)

5 Arbeitsmotorwagen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder nach dem UNECEReglement Nr. 16 ausgerüstet sein. (7)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
(7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 5133). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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