E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 106 AVIG vom 2024

Art. 106 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 106 Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;wer seine Meldepflicht verletzt;wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder (1) wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) Fassung Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2015/93Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben. Die Rückmeldungen der Unternehmen sind geeignet, den von der Verwaltung geforderten Nachweis zu erbringen, dass sich die versicherte Person nicht wie angegeben beworben hat (E. 2.3). Nachdem der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis einer Bewerbung nicht gelingt, ist vom Vorliegen objektiv falscher Angaben auszugehen (E. 2.3). Reduktion der Einstellungsdauer wegen Unverhältnismässigkeit (E 2.7). Eine Sanktionserhöhung bei der zweiten Einstellung, die gleichzeitig mit der ersten verfügt wurde, ist mangels möglicher Besserungswirkung nicht gerechtfertigt (E. 2.8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2016, AVI 2015/93).Entscheid vom 9. Dezember 2016 Bewerbung; Einstellung; Unternehmen; Arbeit; Bewerbungen; Recht; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Formular; Arbeitsbemühungen; Einstellungsdauer; Verschulden; Beschwerdegegner; Einsprache; Absage; Person; Rückmeldung; Beweis; Stellung; Unterlagen; Umstände; ätigt
SGAVI 2015/12Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben. Die Rückmeldungen der Arbeitgebenden sind geeignet, den von der Verwaltung geforderten Nachweis zu erbringen, dass sich die versicherte Person nicht beworben hat (E. 2.4). Nachdem dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis einer Bewerbung nicht gelingt, ist vom Vorliegen objektiv falscher Angaben auszugehen (E.2.5). Reduktion der Einstelldauer, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erscheint, dass die falschen Angaben in Täuschungsabsicht erfolgt sind (E. 2.6) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Bewerbung; Arbeit; Firmen; Bewerbungen; Rückmeldung; Absage; Person; Beschwerdegegner; Bewerbungs; Beweis; Rückmeldungen; Einstellung; Arbeitsbemühungen; Formular; Einsprache; Beschwerdeführers; Arbeitgeber; Absageschreiben; Wahrscheinlichkeit; Stellung; Richt; Unternehmen; Einspracheentscheid; ändige
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.