SG | AVI 2015/93 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben. Die Rückmeldungen der Unternehmen sind geeignet, den von der Verwaltung geforderten Nachweis zu erbringen, dass sich die versicherte Person nicht wie angegeben beworben hat (E. 2.3). Nachdem der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis einer Bewerbung nicht gelingt, ist vom Vorliegen objektiv falscher Angaben auszugehen (E. 2.3). Reduktion der Einstellungsdauer wegen Unverhältnismässigkeit (E 2.7). Eine Sanktionserhöhung bei der zweiten Einstellung, die gleichzeitig mit der ersten verfügt wurde, ist mangels möglicher Besserungswirkung nicht gerechtfertigt (E. 2.8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2016, AVI 2015/93).Entscheid vom 9. Dezember 2016 | Bewerbung; Einstellung; Unternehmen; Arbeit; Bewerbungen; Recht; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Formular; Arbeitsbemühungen; Einstellungsdauer; Verschulden; Beschwerdegegner; Einsprache; Absage; Person; Rückmeldung; Beweis; Stellung; Unterlagen; Umstände; ätigt |
SG | AVI 2015/12 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben. Die Rückmeldungen der Arbeitgebenden sind geeignet, den von der Verwaltung geforderten Nachweis zu erbringen, dass sich die versicherte Person nicht beworben hat (E. 2.4). Nachdem dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis einer Bewerbung nicht gelingt, ist vom Vorliegen objektiv falscher Angaben auszugehen (E.2.5). Reduktion der Einstelldauer, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erscheint, dass die falschen Angaben in Täuschungsabsicht erfolgt sind (E. 2.6) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. | Bewerbung; Arbeit; Firmen; Bewerbungen; Rückmeldung; Absage; Person; Beschwerdegegner; Bewerbungs; Beweis; Rückmeldungen; Einstellung; Arbeitsbemühungen; Formular; Einsprache; Beschwerdeführers; Arbeitgeber; Absageschreiben; Wahrscheinlichkeit; Stellung; Richt; Unternehmen; Einspracheentscheid; ändige |