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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 106 Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;wer seine Meldepflicht verletzt;wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder (1) wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2015/93 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben. Die Rückmeldungen der Unternehmen sind geeignet, den von der Verwaltung geforderten Nachweis zu erbringen, dass sich die versicherte Person nicht wie angegeben beworben hat (E. 2.3). Nachdem der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis einer Bewerbung nicht gelingt, ist vom Vorliegen objektiv falscher Angaben auszugehen (E. 2.3). Reduktion der Einstellungsdauer wegen Unverhältnismässigkeit (E 2.7). Eine Sanktionserhöhung bei der zweiten Einstellung, die gleichzeitig mit der ersten verfügt wurde, ist mangels möglicher Besserungswirkung nicht gerechtfertigt (E. 2.8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2016, AVI 2015/93).Entscheid vom 9. Dezember 2016 | Bewerbung; Einstellung; Unternehmen; Arbeit; Bewerbungen; Recht; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Formular; Arbeitsbemühungen; Einstellungsdauer; Verschulden; Beschwerdegegner; Einsprache; Absage; Person; Rückmeldung; Beweis; Stellung; Unterlagen; Umstände; ätigt |
SG | AVI 2015/12 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben. Die Rückmeldungen der Arbeitgebenden sind geeignet, den von der Verwaltung geforderten Nachweis zu erbringen, dass sich die versicherte Person nicht beworben hat (E. 2.4). Nachdem dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis einer Bewerbung nicht gelingt, ist vom Vorliegen objektiv falscher Angaben auszugehen (E.2.5). Reduktion der Einstelldauer, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erscheint, dass die falschen Angaben in Täuschungsabsicht erfolgt sind (E. 2.6) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. | Bewerbung; Arbeit; Firmen; Bewerbungen; Rückmeldung; Absage; Person; Beschwerdegegner; Bewerbungs; Beweis; Rückmeldungen; Einstellung; Arbeitsbemühungen; Formular; Einsprache; Beschwerdeführers; Arbeitgeber; Absageschreiben; Wahrscheinlichkeit; Stellung; Richt; Unternehmen; Einspracheentscheid; ändige |