AIG Art. 104c - Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 104c AIG vom 2025

Art. 104c Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 104c (1) Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall

1 Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen.

2 Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten:

  • a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen;
  • b. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen;
  • c. Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist.
  • 3 Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs.

    4 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.

    (1) Ursprünglich: Art. 104b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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