Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 104a

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 104a VTS vom 2025

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Art. 104a (1) Frontpartie und Frontschutzsysteme

1 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht. (2)

2 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Fussgängerschutzes der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei zum Eigengebrauch importierten Fahrzeugen (Art. 4 Abs. 1 TGV (3) ) sowie bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet. (2)

2bis Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Absatz 2 zulässig bei:

  • a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;
  • b. Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
  • c. Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes;
  • d. Fahrzeugen des Militärs;
  • e. anderen Fahrzeugen als nach den Buchstaben a–d, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist. (5)
  • 2ter Die Ausnahmen nach Absatz 2bis Buchstabe e bedürfen einer Bewilligung durch die Zulassungsbehörde. (5)

    3 Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. (2)

    4 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein. (8)

    5 Von Absatz 4 ausgenommen sind:

  • a. Motorkarren;
  • b. (9) Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 2);
  • c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
    (2) (4)
    (3) SR 741.511
    (4) (7)
    (5) (6)
    (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
    (8) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (9) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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