Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 104 DBG vom 2025

Art. 104 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 104 Organisation (1)

1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz 1 gilt sinngemäss.

2 Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige Amtsstelle.

3 Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.

4 Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1345; BBl 2012 4769).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 104 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.47Kapitalleistung 2014Steuer; Erwerbstätigkeit; Recht; Rekurrent; Einsprache; Kapital; Veranlagung; Rekurrenten; Kapitalleistung; Steuerpflichtigen; Vorinstanz; Gewinn; Rechtsmittel; Eingabe; Einspracheentscheid; Vorsorge; Ausgleichskasse; Verfügung; Revision; Säule; Umsatz; Bundessteuer; Begründung; Entscheid
SOSGSTA.2017.76Staats- und Bundessteuer 2011Rekurrent; Erwerbstätigkeit; Rekurrenten; Steuer; Arbeit; Einzelfirma; Kapital; Vorinstanz; Vorsorge; Recht; Kapitalleistung; Rekurs; Gewinn; Veranlagung; Wirtschaft; Beratung; Barauszahlung; Vorsorgeeinrichtung; Einsprache; Verwaltungsrat; Erfolg; Bundessteuer
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2022.48-Liegenschaft; Vorinstanz; Rekurrent; Rekurs; Einsprache; Steuergericht; Bundessteuer; Aufwendungen; Recht; Staats; Veranlagung; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Neubau; Gesamtbetrachtung; Rekurrenten; Abzug; Charakter; Einspracheentscheid; Unterhaltskosten; Auslagen; Praxis; Totalsanierung; Begründung; Apos; Liegenschaften
SOSGDIV.2020.1-Steuer; Rekurrent; Rekurrenten; Verzugszins; Zustellung; Vorinstanz; Vorbezug; Vorbezugsrechnung; Staat; Vorbezugsrechnungen; Staats; Bundessteuer; Steuerrechnung; Steuerjahr; Steuerjahre; Einsprache; Verzugszinsen; Steuerrechnungen; Verfügung; Beweis; Verzugszinspflicht; Rechnung; Veranlagung; Recht; Steuergericht; Steuerperiode
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 161 (2C_807/2014)Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). Steuer; Bundes; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Rulings; Vertrauen; Urteil; Finanz; Betriebsstätte; Cayman; Islands; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Steuerperiode; Kanton; Schweiz; Eidgenössische; Vorinstanz; Bundesgericht; Zuständigkeit; Gewinn; Übergangsfrist; Sachverhalt; Veranlagungsbehörde
126 II 514Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 146 DBG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer. Beginn der Beschwerdefrist für die Eidgenössische Steuerverwaltung (E. 1b). Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines erst in Aussicht genommenen Sachverhalts im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 3). Bundes; Steuerverwaltung; Feststellung; Bundessteuer; Verwaltung; Veranlagung; Eidgenössische; Verwaltungsgericht; Feststellungsverfügung; Bundesgericht; Veranlagungs; Recht; Vorbescheid; Kantonale; Eidgenössischen; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Auskunft; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sachverhalt; Gesuch; Verfügung; PETER; STEINMANN; Steuerpflicht; Graubünden; Beschwerdefrist

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6255/2018ÖffentlichkeitsprinzipKanton; Steuer; Vorinstanz; Bundes; Informationen; Kantone; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Bussen; Steuern; Dokumente; Person; Verfahren; Bundessteuer; Öffentlichkeitsprinzip; Zugang; Einsicht; Kantonen; Bekanntgabe; Recht; Geheim; Sinne; Einnahmen; Anzahl; Summe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans, Ulrich Hand zum DBG2009