AIG Art. 103d - Bekanntgabe von EES-Daten
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 103d AIG vom 2025
Art. 103d (1) Bekanntgabe von EES-Daten
1 Die aus dem EES gewonnenen Daten dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
2 Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2226 (2) aufgeführt ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind.
(1) Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 ([AS 2021 732]; [BBl 2019 175]).
(2) Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.