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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 103 StPO vom 2024

Art. 103 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 103 Aktenaufbewahrung

1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.

2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 103 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE190101EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Lichen; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Lichkeit; Statthalteramt; Verfahren; Polizei; Gericht; Tätlichkeit; Verfügung; Übertretungsstrafbehörde; Recht; Einstellung; Auseinandersetzung; Verbal; Streit; Untersuchung; Angefochten; Dietikon; Seitig; Angefochtenen; Entschädigung; Vergehen; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Entscheid; Anzeigeerstattung
ZHSB170206mehrfache üble NachredeSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Vorinstanz; Digten; Beschuldigten; Richt; Äusserung; Recht; Privatklägers; Urteil; Äusserungen; Berufung; Verfahren; Beweis; Prot; Recht; Arbeit; Begründete; Arbeite; Betreibung; Vorinstanzliche; Person; Staat; Inkriminierte; Urteil; Staatsanwalt; Entlastungsbeweis; E-Mail
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR130004Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
GRU 2021 66Zugang zu amtlichen Dokumenten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 I 127Anonymität von V-Personen im Strafverfahren, Revision der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft, Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK. Befragung von Belastungszeugen und Verwertbarkeit anonymer Zeugnisse im Lichte der Rechtsprechung zum Gebot eines fairen Verfahrens (E. 6). Allgemeine Hinweise zum Zeugenschutz (E. 7). Schwierigkeiten einer effektiven Verteidigung angesichts von Aussagen anonymer Zeugen (E. 8). Ausgleich durch Verfahrensmassnahmen (E. 9). Abwägung der entgegenstehenden Interessen; verfassungs- und konventionskonforme Anwendung der Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Anonymität von V-Personen (E. 10). Person; V-Person; Zeuge; Zeugen; Urteil; Personen; V-Personen; Verteidigung; Einsatz; Gericht; Beschuldigte; Befragung; Anonymität; Aussage; Vertraulichkeit; Recht; Verfahren; Schutz; Aussagen; Vertraulichkeitszusage; Beschuldigten; Glaubwürdigkeit; Verteidigungsrechte; Urteil; Beweis; Werden; Gerichtshof; Prozess; Identität

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2013.24Séquestre (art. 263 ss CPP).Garage; Recht; Schuldig; Recht; Bundes; Rechtsanwalt; Mitarbeiter; Klage; Interesse; Arbeit; Beschuldigte; Anklage; Oben; Interessen; Beschuldigten; Auftrag; Stunden; Einvernahme; Gericht; Reparatur; Verfahren; Gehilfe; Auftrags; Aussage; Gericht; Person; Stundenansatz; Gr?ndung
SK.2010.33Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 und Ziff. 2 lit. b und c BetmG).Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Fahre; Bundes; Beschuldigten; Verfahren; Anlage; Anklage; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Halle; Bruder; Recht; Bet?ubungsmittel; Recht; M?sse; Sagt; Person; T?ter; ?ber; Untersuchung; Gespr?ch; Abgeh?rte
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