Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 103 StPO vom 2024
Art. 103 Aktenaufbewahrung
1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 103 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE190101 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Lichen; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Lichkeit; Statthalteramt; Verfahren; Polizei; Gericht; Tätlichkeit; Verfügung; Übertretungsstrafbehörde; Recht; Einstellung; Auseinandersetzung; Verbal; Streit; Untersuchung; Angefochten; Dietikon; Seitig; Angefochtenen; Entschädigung; Vergehen; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Entscheid; Anzeigeerstattung |
ZH | SB170206 | mehrfache üble Nachrede | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Vorinstanz; Digten; Beschuldigten; Richt; Äusserung; Recht; Privatklägers; Urteil; Äusserungen; Berufung; Verfahren; Beweis; Prot; Recht; Arbeit; Begründete; Arbeite; Betreibung; Vorinstanzliche; Person; Staat; Inkriminierte; Urteil; Staatsanwalt; Entlastungsbeweis; E-Mail |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR130004 | Rekurs gegen Verrechnungsanzeige | |
GR | U 2021 66 | Zugang zu amtlichen Dokumenten | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 I 127 | Anonymität von V-Personen im Strafverfahren, Revision der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft, Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK. Befragung von Belastungszeugen und Verwertbarkeit anonymer Zeugnisse im Lichte der Rechtsprechung zum Gebot eines fairen Verfahrens (E. 6). Allgemeine Hinweise zum Zeugenschutz (E. 7). Schwierigkeiten einer effektiven Verteidigung angesichts von Aussagen anonymer Zeugen (E. 8). Ausgleich durch Verfahrensmassnahmen (E. 9). Abwägung der entgegenstehenden Interessen; verfassungs- und konventionskonforme Anwendung der Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Anonymität von V-Personen (E. 10). | Person; V-Person; Zeuge; Zeugen; Urteil; Personen; V-Personen; Verteidigung; Einsatz; Gericht; Beschuldigte; Befragung; Anonymität; Aussage; Vertraulichkeit; Recht; Verfahren; Schutz; Aussagen; Vertraulichkeitszusage; Beschuldigten; Glaubwürdigkeit; Verteidigungsrechte; Urteil; Beweis; Werden; Gerichtshof; Prozess; Identität |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2013.24 | Séquestre (art. 263 ss CPP). | Garage; Recht; Schuldig; Recht; Bundes; Rechtsanwalt; Mitarbeiter; Klage; Interesse; Arbeit; Beschuldigte; Anklage; Oben; Interessen; Beschuldigten; Auftrag; Stunden; Einvernahme; Gericht; Reparatur; Verfahren; Gehilfe; Auftrags; Aussage; Gericht; Person; Stundenansatz; Gr?ndung |
SK.2010.33 | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 und Ziff. 2 lit. b und c BetmG). | Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Fahre; Bundes; Beschuldigten; Verfahren; Anlage; Anklage; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Halle; Bruder; Recht; Bet?ubungsmittel; Recht; M?sse; Sagt; Person; T?ter; ?ber; Untersuchung; Gespr?ch; Abgeh?rte |