Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 103

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 103 KVG vom 2024

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Art. 103 Versicherungsleistungen

1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2 Beim Inkrafttreten laufende Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen bei anerkannten Krankenkassen sind noch für längstens zwei Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 V 284Art. 46 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 35 Abs. 2 lit. e und Art. 38 KVG: Nichtanerkennung freiberuflicher nichtärztlicher Psychotherapeuten als Leistungserbringer. Art. 46 Abs. 1 KVV ist bezüglich der Nichtaufnahme der nichtärztlichen Psychotherapeuten als medizinische Hilfspersonen gesetzeskonform. Psycho; Behandlung; Krankenversicherung; Psychotherapeuten; Leistungen; Leistungserbringer; Behandlungen; Krankenpflege; Pflichtleistung; Hilfsperson; Kasse; Psychotherapie; Personen; Bundesrat; Versicherung; Hilfspersonen; Anordnung; Zulassung; Rechnung; Verordnung; Ärzte; AmtlBull; Recht
125 V 112Art. 102 f. und Art. 67 ff. KVG: Taggeldversicherung; Übergangsrecht, Leistungspflicht nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses. - Das KVG kennt - anders als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 102 Abs. 2 KVG) - für die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG keine übergangsrechtliche Anpassungsvorschrift. - Wie in der Krankengeldversicherung nach KUVG besteht in der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Art. 67 ff. KVG von Gesetzes wegen keine nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses weiterbestehende Leistungspflicht des Versicherers für Versicherungsfälle, welche vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sind; vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen im (Einzel- oder Kollektiv-)Versicherungsvertrag. Vertrag; Taggeld; Versicherung; Kranken; Assura; Taggeldversicherung; Recht; Versicherungsverhältnis; Versicherungsverhältnisses; Arbeitgeberin; Vertrages; Beendigung; Taggelder; Leistungspflicht; Kündigung; Versicherer; Verwaltungsgericht; Versicherungsbedingungen; Krankenversicherung; Krankenkassen; Gesetzes; Versicherungsfälle; Taggeldern; Übrigen; Parteien; Kantons; Schwyz; Krankenpflegeversicherung; übergangsrechtliche