BV Art. 103 - Strukturpolitik (1) *

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 103 BV vom 2024

Art. 103 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 103 Strukturpolitik (1) *

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

(1) * Mit Übergangsbestimmung.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 103 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 14 341Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens.Hotel; Tourismus; Interesse; Schweiz; Wirtschaft; Tourismuszone; Schweizer; Stadt; Luzern; Hotels; Schweizerhof; Interessen; Wirtschaftsfreiheit; Raumplanung; Zonen; Massnahme; Vorinstanz; Recht; Massnahmen; Kanton; Planungs; Stadtrat; Bezug

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 Ib 99Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 OG. Lärmimmissionen aus Schiessbetrieb; Legitimation zur Einsprache. Vom Entscheid, eine Schiessanlage zu erstellen oder auszubauen und die nachbarlichen Abwehrrechte gegen die Lärmimmissionen aus dem Schiessbetrieb zu enteignen, werden nicht nur die Nachbarn berührt, auf deren Grundstücken der Schiesslärm die Alarmwerte erreicht. Berührt und einsprachelegitimiert sind vielmehr all jene, die in der Nähe der Schiessanlage wohnen, den Schiesslärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Einsprache; Lärm; Schiessanlage; Schiesslärm; Alarm; Reiser; Entscheid; Eidgenössische; Abwehr; Immissionen; Enteignung; Teilbericht; Alarmwert; Stadt; Militärdepartement; Abwehrrechte; Anlage; Verfügung; Schiessbetrieb; Alarmwerte; Schätzungskommission; Bundesgericht; Interesse; Immissionsgrenzwert; Grundstück; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation; Nähe
105 Ia 188Art. 88 OG; Legitimation Legitimation des Konkurrenten, die Erteilung eines Alkoholpatentes mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.
Bedürfnis; Interesse; Recht; Interessen; Bedürfnisklausel; Legitimation; Konkurrent; Urteil; Hotel; Konkurrenten; Erteilung; Alkoholpatentes; Erwägungen; Verfügung; Verfahren; Kanton; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Rel-Rutschi; Schweizerhof; Gauer; Polizeidirektion; Verwaltungsgericht; Kantons; Regeste; Erwägungen:; Beschwerdeführung