AHVG Art. 103 - Bundesbeitrag
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 103 AHVG vom 2023
Art. 103 (1) Bundesbeitrag
1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 19,55 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen. (2)
1bis Der Bundesbeitrag nach Absatz 1 wird erhöht. Die Erhöhung entspricht: a. den geschätzten statischen steuerlichen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden bei: 1. der Gewinnsteuer, 2. dem Abzug für die Eigenfinanzierung und den Anpassungen bei der Kapitalsteuer, 3. der Dividendenbesteuerung, und 4. dem Kapitaleinlageprinzip; b. vermindert um: 1. die Mehreinnahmen aus der Erhöhung des AHV-Beitragssatzes, und 2. die Höhe des Bundesanteils am Demografieprozent zugunsten der AHV. (3)
1ter Die Erhöhung wird auf Zwanzigstel eines Prozentpunktes gerundet. (3)
1quater Die Erhöhung wird gestützt auf die Schätzung der Werte im Zeitpunkt der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 28. September 2018 (5) über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung festgelegt. (3)
2 Zusätzlich überweist der Bund der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
(1) Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 5779]; [BBl 2005 6029]). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
(2) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 5953]; [BBl 2007 645]).
(3) (4)
(4) (6)
(5) [AS 2019 2395]
(6) Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS 2019 2395 ][2413]; [BBl 2018 2527]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.