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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 102 StPO vom 2024

Art. 102 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht

1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.

2 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.

3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230113gewerbsmässiger Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Anklage; Digten; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Schaft; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Gericht; Lichen; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; MwSt; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Partei; Inkl; Über; Hauptverhandlung
ZHUH160268Akteneinsicht Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Akten; Bezirksgericht; Gericht; Verfahren; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Akteneinsicht; Verfahrens; Kammer; Kanton; Nichtigkeit; Angefochtene; Kantons; Zürich; Urteil; Berufung; Angefochtenen; Verfahrensleitung; Obergerichts; Erstinstanzlich; Abteilung; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Zürich-Limmat; Akteneinsichtsgesuch; Erstinstanzliche; Zuständig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/304Entscheid Anwaltsrecht – Disziplinarmassnahmen (Art. 12 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 BGFA, SR 935.61). Ein Strafverteidiger, der seinem Mandanten Kopien von Untersuchungsakten (unter anderem auch Reproduktionen jener verbotenen pornographischen Darstellungen, deren Herstellung bzw. Lagerung dem Mandanten im Strafverfahren zur Last gelegt werden) überlässt, darf wegen dieses Verhaltens nicht diszipliniert werden, wenn die verfahrensleitende Untersuchungsbehörde das Recht auf Akteneinsicht nicht eingeschränkt hat. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, von sich aus die Akteneinsicht der beschuldigten Person zu beschränken (Verwaltungsgericht, B 2015/304). Entscheid vom 20. Dezember 2016
BSBES.2021.29 (AG.2021.185)Verfügung vom 28. Januar 2021
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Recht; Hinweis; Verfahrens; Hinweise; Private; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Beschwerdegegner; öffentlich; Hinweisen; Verfahrens; Person; Entgegenstehen; Justiz; Kanton; Akten; Gallen; Privaten; Behörden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6315/2014ÖffentlichkeitsprinzipDaten; Beschwerde; Recht; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Zweck; Rechtliche; Datenbekanntgabe; Interesse; Bundes; Wettbewerb; Person; Wettbewerbs; Akten; Kartell; Recht; Verfahrens; Rechtlichen; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Personen; Aufgabe; Interessen; Vorinstanz; Gesetzlich; Gesetzliche; Einsicht; Zwecke
A-6320/2014ÖffentlichkeitsprinzipDaten; Recht; Beschwerde; Rechtliche; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Datenbekanntgabe; Zweck; Interesse; Sanktion; Bundes; Wettbewerb; Rechtlichen; Kartell; Person; Recht; Wettbewerbs; Vorinstanz; Vergabe; Aufgabe; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Verfahrens; Gesetzlich; Gesetzliche; Interessen; Personen; Akten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2021.41Kanton; Verfahren; Verfahrens; Unternehmen; Verfahrensakten; Ordner; Gericht; Schwyz; Frauenfeld; Gesuch; Kantons; Gerichtsstand; Unternehmens; Beh?rde; Person; Thurgau; Blauer; Zust?ndig; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Beh?rden; Taten; Betrug; Betrugs; Entscheid; Grauer; Bezug; Beh?rden
BB.2021.179Beschwerde; Verfahren; Urteil; ?ffnen; Hinzuf?gen; Filter; Verfahrens; Schuldig; Urteile; Beschwerdef?hrer; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Bundesgerichts; Beschuldigte; Beschwerdegegner; Rechtsanwalt; Urkunden; Beschuldigten; Mitt?ter; Partei; Urkundenf?lschung; Rechnung; Beschuldigten; Rechtlich; Geh?r; Anspruch; Teilnahme; Verfahrenstrennung; Akten
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