AIG Art. 102 - Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung (1)

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 102 AIG vom 2025

Art. 102 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung (1)

1 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren kann die zuständige Behörde biometrische Daten von Ausländerinnen und Ausländern in Einzelfällen zu Identifikationszwecken erfassen und speichern. Bei bestimmten Personenkategorien können die Erfassung und die Speicherung systematisch erfolgen. (2)

1bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen. (3)

2 Der Bundesrat legt fest, welche Personenkategorien systematisch erfasst werden und welche biometrischen Daten nach Absatz 1 zu erfassen sind, und regelt den Zugriff. (2)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
(2) (4)
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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