VEGM Art. 100 -
Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:
Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.
Art. 100 VEGM vom 2022
Art. 100 (bisheriger Art. 95)
Anträge nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention sind zu begründen und beim Kanzler einzureichen. Beizufügen sind:a) das betreffende Urteil;b) Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils, gegebenenfalls einschliesslich schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Parteien und Mitteilungen in diesem Verfahren;c) Kopien der Mahnung, die der beschwerdegegnerischen Vertragspartei oder den beschwerdegegnerischen Vertragsparteien zugegangen sind, und des in Artikel 46 Absatz 4 der Konvention genannten Beschlusses;d) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben;e) Kopien aller anderen Unterlagen, die zur Klärung der Frage dienen können.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.