Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 10

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 10 ZPO vom 2024

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Art. 10 Wohnsitz und Sitz

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

  • a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
  • b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
  • c. (1) für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei;
  • d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
  • 2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) (2) . Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (2) SR 210

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    Art. 10 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG220150ForderungGericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag
    ZHHG210211Unterlassung und ForderungNutzungs; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagte; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Sonderrecht; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Gebäude; Unterbaurecht; Werkstattgebäude; Vorplatz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 106 (4A_271/2016)Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3).
    Streit; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Streitverkündungsprozess; Vorinstanz; Hauptklage; Streitverkündungsklägerin; Klage; Prozesskosten; Schweizerische; Streitverkündungsprozesses; Hauptklägerin; Zivilprozess; Liquidation; Regelung; Abweisung; Beklagten; Ansprüche; Hauptprozess; Kommentar; Zivilprozessordnung; GÜNGERICH; Recht; Urteil; Kostenverlegung; Entschädigungsfolgen; Streitverkündungsklagen; Erwägungen; Streitverkündungsverfahren
    142 V 551 (9C_160/2016)Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 92, 93 und 100 BGG; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016) geänderte - bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden erst die Rechtskraft (und nicht bereits die Eröffnung) der neuen Verfügung fristauslösend wirkt, wurde hauptsächlich in Fällen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts angewendet. Ein Nichteintreten auf die vor dem 24. Mai 2016 eingereichte Beschwerde der IV-Stelle infolge Fristversäumnisses verletzte trotz prinzipiell sofortiger Anwendbarkeit der bereinigten fristbestimmenden Leitlinien den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3 und 4).
    Regeste b
    Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV; Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise, nach der bereits polydisziplinäre Gutachten, welche im Zeitraum nach Bekanntwerden von BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) aber vor dem 1. März 2012 (Inkrafttreten von Art. 72bis IVV sowie der einschlägigen Verwaltungsweisungen) in Auftrag gegeben worden waren, sämtliche Anforderungen des Grundsatzentscheids zu erfüllen hatten, erweist sich auf Grund des Appellcharakters gewisser neu vorgesehener Korrektive (wie die zufallsgeleitete Auftragsvergabe) als bundesrechtswidrig (E. 7).
    Regeste c
    Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. e ZPO; § 77 Abs. 1 und § 80 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; § 1 Abs. 3 der Verordnung des solothurnischen Kantonsrates vom 22. September 1987 über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen; Verfahrens- und Parteikostenverlegung. Entfällt die Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Vornahme einer materiellen Beweiswürdigung, weil in der Sache auf entsprechende Rückweisung hin bereits eine zweite medizinische Expertise verfasst worden ist, gestützt auf welche das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in der Folge abgeschlossen werden konnte, hat der Prozess bezogen auf die zu klärende Frage der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikostenverlegung als gegenstandslos geworden zu gelten (E. 7.4). Die Verfahrens- und Parteikosten sind diesfalls in erster Linie nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegen (E. 8).
    Recht; Urteil; Verfahren; Gutachten; Bundesgericht; IV-Stelle; Rückweisung; Verfügung; Entscheid; Auftrag; Verfahrens; Begutachtung; Vorinstanz; Rückweisungsentscheid; Gutachtens; Gericht; BEGAZ; MEDAS; Frist; Hinweis; Rechtsprechung; Verwaltung; Anfechtung; Grundsatz; Auftragsvergabe; Expertise; Sinne; Abklärung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2012.32Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Verfahren; Kantons; Gerichtsstand; Beilage; Recht; Medien; Verfahrensakten; Handelsregister; Schweiz; Unternehmen; Beschwerdekammer; Verein; Schweizer; Gesuch; Prozess; Unternehmens; Bundesstrafgericht; Generalstaatsanwaltschaft; Radio; Zweigniederlassung; Oberstaatsanwaltschaft; Gesuchs; Sinne; Medienunternehmen; Bundesstrafgerichts; Organisationsreglement; Behörde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer Hrsg. Brunner, Gasser, Schwander, Zürich2011