Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 10 UVG vom 2024

Art. 10 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 10 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:

  • a. (1) die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
  • b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
  • c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
  • d. die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
  • e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
  • 2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen. (1)

    3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 10 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2023/911Assuré; ’assuré; était; édecin; ’invalidité; Assurance; ’assurance; édical; ’il; ’invalide; ’au; érieur; édé; écision; Accidents; ’est; éadaptation; ’était; édéral; épété; Activité; éjour; ’OAI
    VDJug/2023/449Bull; ’expert; ’il; ’expertise; édecin; égal; éter; était; ’est; édical; égale; également; évrier; èces; ’elle; établi; égué; Assurance; Tarmed; ’assurance; ération; éterminations; écembre; édure
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGUnfall; Kranken; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Krankenversicherung; Leistungen; Recht; Entscheid; Pauschale; Ermessen; Erwerb; Nichtberufsunfälle; Wortlaut; Verwaltungsgericht; Rekurs; Auslegung; Kommentar; Schweiz; Versicherung; Kammer; Steuerrekurskommission; Ermessens
    SOVSBES.2021.186-Unfall; Schulter; Beschwerdeführers; Beurteilung; Recht; Suva-Nr; Biceps; Stellungnahme; Läsion; Gericht; Einsprache; Gutachten; Rotatorenmanschette; Versicherungsgericht; Arbeit; Beschwerden; Untersuchung; Schmerz; Supraspinatus; -Infekt; Low-Grade-Infekt; Anspruch; Befunde; Arthroskopie; Gerichtsgutachten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 28 (8C_81/2021)
    Regeste
    Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
    Hilflosenentschädigung; Hilfe; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Recht; Person; Anspruch; Urteil; Hinweis; Unfall; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Leistungen; Hauspflege; Verhältnis; Behandlungs; Sinne; Bemessung; Abklärung
    147 V 161 (8C_268/2020)
    Regeste
    Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG ; Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5).
    Unfall; Rente; Person; Renten; Gesundheit; Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente; Urteil; Revision; Unfallversicherung; Kausalzusammenhang; Sinne; Revisionsgr; Unfallereignis; Ersatzkasse; Ursache; Anspruch; Erreichen; Gesundheitsschaden; Gesundheitszustand; Hinweis; Erkrankung; Rentenalter; Kausalität

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3214/2020Zuständigkeit SUVABetrieb; Recht; Einsprache; Hinweis; Bundes; Entscheid; Vorinstanz; Begründung; Einspracheentscheid; Arbeitgeber; Verfahren; Leitung; Installation; Versicherung; Arbeitgeberin; Urteil; Bewässerungsanlage; Hinweisen; Anlage; Sinne; Verbindung; Erwägung; Bewässerungsanlagen; Unternehmung; Akten; Verfügung; ührte
    C-7013/2018Zuständigkeit SUVASendung; Quot;; Verfügung; Einsprache; Zustellung; Recht; Postfach; Frist; Vorinstanz; Urteil; A-Post; Verfahren; Beweis; Empfänger; Verfahrens; Darstellung; Brief; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Entscheid; Wahrscheinlichkeit; Postzustellung; Sendungen; Schweiz; Sachverhalt; Person; Umstände

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Kommentar zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung2018
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