Tabaksteuergesetz (TStG) Art. 10
Zusammenfassung der Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 10 TStG vom 2025
Art. 10 Bemessungsgrundlage
1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen: (1) a. für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;b. (2) für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;c. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises. (3)
1bis Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:a. für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;b. für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;c. für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen. (4)
2 Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 (5) näher festgelegt.
3 Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden. (6)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ([AS 2024 453]; [BBl 2022 2752]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ([AS 2017 4041]; [BBl 2016 5153]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ([AS 2024 453]; [BBl 2022 2752]).
(5) Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ([SR 641.311]).
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 ([AS 1996 585]; [BBl 1995 I 89]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.