Login
Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1 Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2
3 Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG (1) , die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein. (2)
4 Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
(1) SR 952.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SK2 2023 30 | Untreue | Recht; Verfahren; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Anzeigeerstatterin; Anzeige; Unterlagen; Klägerin; Verfahren; Wille; Rechtsanwalt; Privatkläger; Konstituierung; Formular; Willen; Parteien; Privatklage; Antrag; Willens; Verzicht; Rechtsmittel; Nydegger; Ermittlung; Kantonsgericht; StPO; Person; Schweizerische; Sinne |
GR | SK2 2023 31 | Verletzung der Verkehrsregeln | Zustellung; Abschreibung; Staatsanwaltschaft; Abschreibungsverfügung; Akten; Verfahren; Verfahrens; Frist; Eingabe; Einschreiben; Rechtsmittel; Kanton; Sendung; Vermutung; Entscheid; Befehl; Einsprache; A-Post; Kantonsgericht; Schweizerische; Postfach; Abholung; Fehler; Kammer; Parteien; Graubünden; Mitteilung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 II 104 (2A.325/2006) | Art. 10 Abs. 2 KG, Art. 11 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung, Art. 105 Abs. 2 OG; kartellrechtliche Kontrolle des Zusammenschlusses mehrerer Elektrizitätsunternehmungen zum gemeinsamen Betrieb des schweizerischen Höchstspannungsnetzes (Swissgrid AG). Der Gesichtspunkt der Beseitigung von aktuellem oder wenigstens potentiellem Wettbewerb stellt eine eigenständige rechtliche Voraussetzung der behördlichen Fusionskontrolle dar (E. 6). Auf dem schweizerischen Höchstspannungsnetz besteht weder aktuell noch potentiell Wettbewerb, weshalb die Voraussetzungen für einen Eingriff der Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Fusionskontrolle nicht vorliegen (E. 7 und 8). Allfällige Auflagen oder Bedingungen werden auch bei der Fusionskontrolle verfügt und bedürfen keines Konsenses zwischen der Wettbewerbskommission und den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (E. 9). | Wettbewerb; Übertragung; Übertragungsnetz; Wettbewerbs; Unternehmen; Strom; Zusammenschluss; Markt; Wettbewerbskommission; Auflagen; Elektrizität; Fusion; Bedingungen; Verteilnetz; Swissgrid; Übertragungsnetzes; Elektrizitäts; Rekurskommission; Höchstspannungsnetz; Unternehmungen; Verfügung; Stromübertragung; Schweiz; Möglichkeit; Zusammenschlussvorhaben; Kartellgesetz; Stellung; Sinne; Dispositiv; Verteilnetze |
96 I 297 | Kartellgesetz, Preisbindung der zweiten Hand, vorsorgliche Massnahme, Willkür. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV gegen den Entscheid, mit dem der Richter vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 10 KG anordnet (Erw. 1). Kognition des Bundesgerichts (Erw. 2). Beweislastverteilung im kantonalen Verfahren (Erw. 3). Verfügung, welche die Bierbrauereien für die Dauer des ordentlichen Prozesses zur Belieferung eines Discountgeschäfts, dieses aber zur Einhaltung eines bestimmten (unter dem bisher vom Bierkartell festgesetzten Ansatzliegenden) Detailverkaufspreises von Flaschenbier verpflichtet. Voraussetzungen solcher Preisbindung der zweiten Hand nach Art. 5 lit. e KG. Überprüfung unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Art. 4 BV. | Preis; Preisbindung; Brauerei; Massnahme; Obergericht; Verfahren; Brauereien; Rappen; Wettbewerb; Recht; Denner; Massnahmen; Kunden; Wettbewerbs; Discountgeschäft; Schweiz; Discountgeschäfte; Verkauf; Marge; Schweizerische; Rechtfertigung; Entscheid; Liefersperre; Flasche; Engrospreis; Hauptprozess; ürde |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2548/2019 | Verfahrensfragen, Publikationen, usw. | Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Publikation; Recht; Verfügung; Unternehmen; Zusammenschluss; Geschäftsgeheimnis; BVGer; Unternehmens; Geschäftsgeheimnisse; Veröffentlichung; Ziffer; Interesse; Ganzen:; Wettbewerb; Verfahren; Hinweis; Unternehmenszusammenschluss; Wettbewerbs; Hinweisen; Verwaltung; Schwärzung |
B-2977/2007 | Kartelle | Markt; Wettbewerb; Wettbewerbs; Publigroupe; Sanktion; Quot;; Werbe; Vorinstanz; Unternehmen; Verfahren; Recht; Verhalten; Verfügung; Regel; Kommission; Wettbewerbskommission; Bundes; Regelung; Print; Vermittler; Sekretariat; Verfahrens; Verlag; Kommissionierung; Inserate; Urteil; Kartell |