VAT Art. 1 - Subject and principles

Einleitung zur Rechtsnorm VAT:



Art. 1 VAT from 2024

Art. 1 Value Added Tax Act (VAT) drucken

Art. 1 General Provisions Subject and principles

1 The Confederation shall levy a general consumption tax based on the system of net all-phase taxation with input tax deduction (Value Added Tax). The purpose of the tax is to tax non-business end use on Swiss territory.

2 As Value Added Tax, it levies:

  • a. a tax on goods and services supplied for consideration by taxable persons on Swiss territory (domestic tax);
  • b. a tax on the acquisition by recipients on Swiss territory of supplies from businesses domiciled abroad (acquisition tax);
  • c. a tax on the import of goods (import tax).
  • 3 The tax is levied on the following principles:

  • a. competitive neutrality;
  • b. efficiency of payment and imposition;
  • c. transferability.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 1 Value Added Tax Act (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBZ.2001.95Entscheid Art. 23 ff., 24 Abs. 1 Ziff. 3, 184 Abs. 1 und 3 OR. Kauf eines Neuwagens gegen Eintausch eines Gebrauchtwagens. Auslegung des Kaufvertrages bezüglich der Frage, ob die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten ist oder nicht. Irrtum der Verkäuferin in diesem Punkt verneint. Gültigkeit der Eintauschabrede trotz fehlender Einigung über den Eintauschpreis oder eine entsprechende Berechnungsmethode, da ein "mittlerer Marktwert" objektiv bestimmbar ist. Ermittlung des Eintauschwertes durch Expertise im besonderen Fall (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. April 2004, BZ.2001.95). Eintausch; Quot; Mehrwertsteuer; Vertrag; Beklagten; Anrechnung; Betrag; Kaufvertrag; Gebrauchtwagen; Preis; Berufung; Einigung; Zahlung; Klage; Fahrzeug; Anrechnungsbetrag; Neuwagen; Parteien; Eintauschwert; Gebrauchtwagens; Eintauschfahrzeug; Bestätigung; Rechnung; Experte; Berufungsantwort; Zeuge; Kaufpreis

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2017.210 (AG.2018.467)Nichteinhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungenändig; Arbeit; Rekurrentin; Dienstleistung; Dienstleistungserbringer; Über; Rekurs; Überprüfung; Selbständigkeit; Einsatz; Vernehmlassung; Beilage; Weisung; Fragebogen; Einsatzort; Basel; Arbeitnehmer; Erwerbstätigkeit; Recht; EntsG; Verwaltung; Messe; Stellungnahme; Entscheid; Rekursbegründung; Verfügung; Schweiz; Feststellung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 43 (2C_2/2022)
    Regeste
    Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 2 MWSTG ; Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind keine Subventionen und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 3-3.6.2). Die Steuerumgehung bleibt vorbehalten (E. 3.6.3 und 3.6.4).
    MWSTG; Dienststelle; Subvention; Gemeinwesen; Gemeinde; öffentlich-rechtliche; Bundes; Urteil; Subventionen; Mittelflüsse; Vorsteuer; Liegenschaftsverwaltung; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Recht; Beiträge; Einlage; Gemeinwesens; Steuerumgehung; Vorinstanz; öffentlich-rechtlichen; Gemeindehaus; Dienststellen; Vorsteuerabzugs; Gemeindehauses; Auslegung; Einlagen; Unternehmen; Sinne; Verfügung
    142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Vorsteuer; Steuer; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Urteil; Steuerpflicht; Person; Zweck; Recht; Leistungen; Einlageentsteuerung; Entscheid; Tochtergesellschaft; Hauptsitz; Steuerpflichtigen; Bundesgericht; CLAVADETSCHER; Tochtergesellschaften

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2017.7Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegner; Papiere; Durchsuchung; Bundes; VStrR; Daten; Entsiegelung; Einfuhr; Datenträger; Fahrzeug; MWSTG; Bundesstrafgericht; Gericht; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesstrafgerichts; Papieren; Frist; Beschluss; Zollstelle; Apos;; Fahrzeuge; Schweiz; Automobilsteuer; Mehrwertsteuer; Aufzeichnungen
    BE.2016.5Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegnerin; Bundes; Papiere; Durchsuchung; MWSTG; VStrR; Unterlagen; Untersuchung; Entsiegelung; Wartung; Ordner; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Wartungs; Beschwerdekammer; Zollstrafuntersuchung; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Entsiegelungsgesuch; Über; Verfahren; Reparaturarbeiten; Verdacht; Papieren; ätzlich

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar MWSTG 2019
    - Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000