Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 1 MWSTG vom 2024

Art. 1 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Grundsätze

1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.

2 Als Mehrwertsteuer erhebt er:

  • a. eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
  • b. eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
  • c. eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
  • 3 Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:

  • a. der Wettbewerbsneutralität;
  • b. der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
  • c. der Überwälzbarkeit.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 1 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBZ.2001.95Entscheid Art. 23 ff., 24 Abs. 1 Ziff. 3, 184 Abs. 1 und 3 OR. Kauf eines Neuwagens gegen Eintausch eines Gebrauchtwagens. Auslegung des Kaufvertrages bezüglich der Frage, ob die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten ist oder nicht. Irrtum der Verkäuferin in diesem Punkt verneint. Gültigkeit der Eintauschabrede trotz fehlender Einigung über den Eintauschpreis oder eine entsprechende Berechnungsmethode, da ein "mittlerer Marktwert" objektiv bestimmbar ist. Ermittlung des Eintauschwertes durch Expertise im besonderen Fall (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. April 2004, BZ.2001.95). Eintausch; Quot; Mehrwertsteuer; Vertrag; Beklagten; Anrechnung; Betrag; Kaufvertrag; Gebrauchtwagen; Preis; Berufung; Einigung; Zahlung; Klage; Fahrzeug; Anrechnungsbetrag; Neuwagen; Parteien; Eintauschwert; Gebrauchtwagens; Eintauschfahrzeug; Bestätigung; Rechnung; Experte; Berufungsantwort; Zeuge; Kaufpreis

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2017.210 (AG.2018.467)Nichteinhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungenändig; Arbeit; Rekurrentin; Dienstleistung; Dienstleistungserbringer; Über; Rekurs; Überprüfung; Selbständigkeit; Einsatz; Vernehmlassung; Beilage; Weisung; Fragebogen; Einsatzort; Basel; Arbeitnehmer; Erwerbstätigkeit; Recht; EntsG; Verwaltung; Messe; Stellungnahme; Entscheid; Rekursbegründung; Verfügung; Schweiz; Feststellung
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 43 (2C_2/2022)
    Regeste
    Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 2 MWSTG ; Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind keine Subventionen und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 3-3.6.2). Die Steuerumgehung bleibt vorbehalten (E. 3.6.3 und 3.6.4).
    MWSTG; Dienststelle; Subvention; Gemeinwesen; Gemeinde; öffentlich-rechtliche; Bundes; Urteil; Subventionen; Mittelflüsse; Vorsteuer; Liegenschaftsverwaltung; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Recht; Beiträge; Einlage; Gemeinwesens; Steuerumgehung; Vorinstanz; öffentlich-rechtlichen; Gemeindehaus; Dienststellen; Vorsteuerabzugs; Gemeindehauses; Auslegung; Einlagen; Unternehmen; Sinne; Verfügung
    142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Vorsteuer; Steuer; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Urteil; Steuerpflicht; Person; Zweck; Recht; Leistungen; Einlageentsteuerung; Entscheid; Tochtergesellschaft; Hauptsitz; Steuerpflichtigen; Bundesgericht; CLAVADETSCHER; Tochtergesellschaften

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2017.7Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegner; Papiere; Durchsuchung; Bundes; VStrR; Daten; Entsiegelung; Einfuhr; Datenträger; Fahrzeug; MWSTG; Bundesstrafgericht; Gericht; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesstrafgerichts; Papieren; Frist; Beschluss; Zollstelle; Apos;; Fahrzeuge; Schweiz; Automobilsteuer; Mehrwertsteuer; Aufzeichnungen
    BE.2016.5Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegnerin; Bundes; Papiere; Durchsuchung; MWSTG; VStrR; Unterlagen; Untersuchung; Entsiegelung; Wartung; Ordner; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Wartungs; Beschwerdekammer; Zollstrafuntersuchung; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Entsiegelungsgesuch; Über; Verfahren; Reparaturarbeiten; Verdacht; Papieren; ätzlich

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar MWSTG 2019
    - Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000