Art. 1 LAM dal 2024
Art. 1
1 Le disposizioni della legge federale del 6 ottobre 2000 (1) sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) sono applicabili all’assicurazione militare, sempre che la presente legge non preveda espressamente una deroga alla LPGA.
2 Non sono applicabili al diritto sanitario né alle tariffe (art. 22–27).
(1) RS 830.1Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | S 2022 121 | Militärversicherung | Militärversicherung; Bg-act; Einzelzimmer; Gesundheit; Klinik; Kliniken; Gesundheitsschädigung; Behandlung; Recht; Kostengutsprache; Maeschi; Heilbehandlung; Einsprache; Über; Dienst; Rehabilitation; B-Zell-Neoplasie; Massnahme; Unterbringung; Beschwerdeführers; Haftung; Einspracheentscheid; Beweis; Verwaltung; Abteilung; Anspruch |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 121 (8C_641/2019) | Art. 89 BGG ; Art. 62 Abs. 1 bis ATSG ; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5). | Militärversicherung; Suva-MV; Bundesgericht; Sozialversicherung; Versicherung; Recht; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Hinweis; Legitimation; Interesse; Abteilung; Beschwerdelegitimation; Rechtsfrage; Kommission; Leistung; Grundlage; Verwaltungsgericht; Beschwerdebefugnis; Versicherungsgericht; Regel; Verordnung; Bericht; Urteil; Allianz; Entscheide; Bundesrat |
141 V 466 | Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG; Art. 16 UVG; teilweise Einstellung des Taggeldes des Unfallversicherers während des Aufenthalts des Versicherten in einer Strafanstalt mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (Angehörigenprivileg). Bei der Sistierung ist auf die tatsächliche Gegebenheit des geschlossenen Vollzugs abzustellen, da kein Bedarf für die Deckung des eigenen Unterhalts des Versicherten besteht. Vorbehalten bleibt bei Leistungen des Unfallversicherers das Angehörigenprivileg; das Taggeld ist mit Rücksicht darauf im Umfang von mindestens 50 % weiter auszurichten (E. 4 und 5). | Angehörige; Leistung; Geldleistung; Geldleistungen; Vollzug; Taggeld; Angehörigen; Leistungen; Recht; Sozialversicherung; Massnahme; Sistierung; Unterhalt; Gefangenschaft; Angehörigenprivileg; Erwerbsersatz; Erwerbsersatzcharakter; Absatz; Auszahlung; MAESCHI; Invalidenrente; Einstellung; Anstalt; Unterhalts; Taggeldleistungen; Vollzuges; Person |