Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 1 MVG vom 2024

Art. 1 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 (1) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22–27) keine Anwendung.

(1) SR 830.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2022 121MilitärversicherungMilitärversicherung; Bg-act; Einzelzimmer; Gesundheit; Klinik; Kliniken; Gesundheitsschädigung; Behandlung; Recht; Kostengutsprache; Maeschi; Heilbehandlung; Einsprache; Über; Dienst; Rehabilitation; B-Zell-Neoplasie; Massnahme; Unterbringung; Beschwerdeführers; Haftung; Einspracheentscheid; Beweis; Verwaltung; Abteilung; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 121 (8C_641/2019) Art. 89 BGG ; Art. 62 Abs. 1 bis ATSG ; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5). Militärversicherung; Suva-MV; Bundesgericht; Sozialversicherung; Versicherung; Recht; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Hinweis; Legitimation; Interesse; Abteilung; Beschwerdelegitimation; Rechtsfrage; Kommission; Leistung; Grundlage; Verwaltungsgericht; Beschwerdebefugnis; Versicherungsgericht; Regel; Verordnung; Bericht; Urteil; Allianz; Entscheide; Bundesrat
141 V 466Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG; Art. 16 UVG; teilweise Einstellung des Taggeldes des Unfallversicherers während des Aufenthalts des Versicherten in einer Strafanstalt mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (Angehörigenprivileg). Bei der Sistierung ist auf die tatsächliche Gegebenheit des geschlossenen Vollzugs abzustellen, da kein Bedarf für die Deckung des eigenen Unterhalts des Versicherten besteht. Vorbehalten bleibt bei Leistungen des Unfallversicherers das Angehörigenprivileg; das Taggeld ist mit Rücksicht darauf im Umfang von mindestens 50 % weiter auszurichten (E. 4 und 5). Angehörige; Leistung; Geldleistung; Geldleistungen; Vollzug; Taggeld; Angehörigen; Leistungen; Recht; Sozialversicherung; Massnahme; Sistierung; Unterhalt; Gefangenschaft; Angehörigenprivileg; Erwerbsersatz; Erwerbsersatzcharakter; Absatz; Auszahlung; MAESCHI; Invalidenrente; Einstellung; Anstalt; Unterhalts; Taggeldleistungen; Vollzuges; Person