Loi fédérale sur l’assurance militaire (LAM) Art. 1

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAM:



Art. 1 LAM de 2024

Art. 1 Loi fédérale
sur l’assurance militaire (LAM) drucken

Art. 1 Applicabilité de la LPGA

1 Les dispositions de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) (1) s’appliquent l’assurance militaire, moins que la présente loi ne déroge expressément la LPGA.

2 Elles ne s’appliquent pas au droit médical ni aux tarifs (art. 22 27).

(1) RS 830.1

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2022 121MilitärversicherungMilitärversicherung; Bg-act; Einzelzimmer; Gesundheit; Klinik; Kliniken; Gesundheitsschädigung; Behandlung; Recht; Kostengutsprache; Maeschi; Heilbehandlung; Einsprache; Über; Dienst; Rehabilitation; B-Zell-Neoplasie; Massnahme; Unterbringung; Beschwerdeführers; Haftung; Einspracheentscheid; Beweis; Verwaltung; Abteilung; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 121 (8C_641/2019) Art. 89 BGG ; Art. 62 Abs. 1 bis ATSG ; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5). Militärversicherung; Suva-MV; Bundesgericht; Sozialversicherung; Versicherung; Recht; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Hinweis; Legitimation; Interesse; Abteilung; Beschwerdelegitimation; Rechtsfrage; Kommission; Leistung; Grundlage; Verwaltungsgericht; Beschwerdebefugnis; Versicherungsgericht; Regel; Verordnung; Bericht; Urteil; Allianz; Entscheide; Bundesrat
141 V 466Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG; Art. 16 UVG; teilweise Einstellung des Taggeldes des Unfallversicherers während des Aufenthalts des Versicherten in einer Strafanstalt mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (Angehörigenprivileg). Bei der Sistierung ist auf die tatsächliche Gegebenheit des geschlossenen Vollzugs abzustellen, da kein Bedarf für die Deckung des eigenen Unterhalts des Versicherten besteht. Vorbehalten bleibt bei Leistungen des Unfallversicherers das Angehörigenprivileg; das Taggeld ist mit Rücksicht darauf im Umfang von mindestens 50 % weiter auszurichten (E. 4 und 5). Angehörige; Leistung; Geldleistung; Geldleistungen; Vollzug; Taggeld; Angehörigen; Leistungen; Recht; Sozialversicherung; Massnahme; Sistierung; Unterhalt; Gefangenschaft; Angehörigenprivileg; Erwerbsersatz; Erwerbsersatzcharakter; Absatz; Auszahlung; MAESCHI; Invalidenrente; Einstellung; Anstalt; Unterhalts; Taggeldleistungen; Vollzuges; Person