BZG Art. 1 -

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 1 BZG vom 2025

Art. 1 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  • a. die Aufgaben und die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Dritten im Bevölkerungsschutz;
  • b. den Zivilschutz als Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz, insbesondere die Schutzdienstpflicht und die Ausbildung sowie die Schutzbauten.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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