ArG Art. 1 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 1 ArG vom 2023

Art. 1 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 1 und persönlicher Geltungsbereich

1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. (1)

2 Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.

3 Auf Arbeitnehmer, welche ein im Auslande gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 1 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2011/684-Conseil; écisions; ègle; épart; étant; énéral; CPC-VD; Chambre; éance; Hommes; Administration; état; Autorité; éforme; Administration; édéral; Enseignement; LPers-VD; Intimée; énérale; Engagement; Activité; Année; Espèce
SGAVI 2009/14Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e, 9 und 13 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Folgerahmenfrist); Selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit einer im Handelsregister eingetragenen Person, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Die Organe der Arbeitslosenversicherung sind an das AHV- Beitragsstatut gebunden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2009, AVI 2009/14). Arbeit; Arbeitslosenkasse; Auftrag; Arbeitnehmer; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Beitragsstatut; Rahmenfrist; Einsprache; Antrag; Arbeitslosenversicherung; Person; Abklärung; Leistungsbezug; Arbeitsvertrag; Maschinen; Einspracheentscheid; Kündigung; Anspruch; Einkommen; Aufgr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/35, B 2019/36Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). Recht; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Beschwerde; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Quot; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Arbeit; Verfahrens; Bundes; Frist; Rapperswil; Betrieb; Reisende; Anspruch; Genossenschaft; Augenschein; Begründung; Rechtsvertreter; Sonntagsarbeit; Verfügung; üglich
SGAVI 2009/14Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e, 9 und 13 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Folgerahmenfrist); Selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit einer im Handelsregister eingetragenen Person, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Die Organe der Arbeitslosenversicherung sind an das AHV- Beitragsstatut gebunden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2009, AVI 2009/14). Arbeit; Arbeitslosenkasse; Auftrag; Arbeitnehmer; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Beitragsstatut; Rahmenfrist; Einsprache; Antrag; Arbeitslosenversicherung; Person; Abklärung; Leistungsbezug; Arbeitsvertrag; Maschinen; Einspracheentscheid; Kündigung; Anspruch; Einkommen; Aufgr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Recht; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; Kantons; Verpflichtungen; Anwendbarkeit; Arbeitgeberin; Beschwerdegegner; Glarus; Entschädigung; Vorinstanz; Geltungsbereich; Bestimmungen; Bundes; Ausland; Parteien; Arbeitsvertrag; Klage
139 I 242 (2C_912/2012)Art. 49 BV; Art. 8 BV; Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG); § 34 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 2004 über das Gastgewerbe (GGG/BS); § 16 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2005 zum Gastgewerbegesetz (VGGG/BS). Frage der Zulässigkeit eines kantonalen Verbots von bedienten Raucherräumen; Verein "Fümoar". Bundesrechtliche Minimalregelung zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 1-3 PaRG; E. 2.1). Art. 4 PaRG sieht vor, dass die Kantone strengere Vorschriften "zum Schutz der Gesundheit" erlassen können. § 34 GGG/BS statuiert ein Bedienungsverbot in abgetrennten Raucherräumen und geht damit über die bundesrechtliche Minimalregelung hinaus (E. 2.2 und 2.3). § 34 GGG/ BS wurde von der Vorinstanz weder willkürlich ausgelegt noch verstösst die kantonale Regelung gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung (Art. 49 BV; E. 3). Die Lokalität der Beschwerdeführerin ist öffentlich zugänglich im Sinne von § 16 VGGG/BS; sie kann sich nicht wirksam von den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben der Passivrauchschutzgesetzgebung befreien (E. 4). § 34 GGG/BS verstösst nicht gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (E. 5). Die hohe Mitgliederzahl des Vereins "Fümoar" oder die Tatsache, dass ein Teil der Bevölkerung mit der Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen nicht einverstanden ist, kann die Gerichte nicht davon entbinden, das Gesetz anzuwenden. Zusammenfassung (E. 6 und 7). Arbeit; Regelung; Schutz; Kanton; GGG/BS; Raucher; Gesundheit; Passivrauch; Räume; Rauchverbot; Passivrauchen; Arbeitnehmer; Verein; Person; Urteil; Kantone; Rauchen; Raucherräume; Räumen; Kompetenz; Fümoar; Raucherräumen; Vorinstanz; Basel; Betrieb; Recht; Basel-Stadt; Gastgewerbe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Maduz 8. Auflage, Zürich2017
Müller, Maduz 8. Auflage, Zürich2017