Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz. Es legt die Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und soll einen fairen Wettbewerb sicherstellen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Es zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern und den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern. Das Gesetz gilt für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Institutionen und regelt unter anderem die Verfahren zur Ausschreibung, Angebotsprüfung und Vertragsabwicklung. Es soll sicherstellen, dass die öffentlichen Gelder verantwortungsvoll und im Interesse der Allgemeinheit eingesetzt werden.
Die Artikel BöB
Art. 1 Gegenstand |
Art. 2 Zweck |
Art. 3 Begriffe |
Art. 4 Auftraggeberinnen |
Art. 5 Anwendbares Recht |
Art. 6 Anbieterinnen |
Art. 7 Befreiung von der Unterstellung |
Art. 8 Öffentlicher Auftrag |
Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen |
Art. 10 Ausnahmen |
Art. 11 Verfahrensgrundsätze |
Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts |
Art. 13 Ausstand |
Art. 14 Vorbefassung |
Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts |
Art. 16 Schwellenwerte |
Art. 17 Verfahrensarten |
Art. 18 Offenes Verfahren |
Art. 19 Selektives Verfahren |
Art. 20 Einladungsverfahren |
Art. 21 Freihändiges Verfahren |
Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge |
Art. 23 Elektronische Auktionen |
Art. 24 Dialog |
Art. 25 Rahmenverträge |
Art. 26 Teilnahmebedingungen |
Art. 27 Eignungskriterien |
Art. 28 Verzeichnisse |
Art. 29 Zuschlagskriterien |
Art. 30 Technische Spezifikationen |
Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen |
Art. 32 Lose und Teilleistungen |
Art. 33 Varianten |
Art. 34 Formerfordernisse |
Art. 35 Inhalt der Ausschreibung |
Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen |
Art. 37 Angebotsöffnung |
Art. 38 Prüfung der Angebote |
Art. 39 Bereinigung der Angebote |
Art. 40 Bewertung der Angebote |
Art. 41 Zuschlag |
Art. 42 Vertragsabschluss |
Art. 43 Abbruch |
Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags |
Art. 45 Sanktionen |
Art. 46 Fristen |
Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich |
Art. 48 Veröffentlichungen |
Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen |
Art. 50 Statistik |
Art. 51 Eröffnung von Verfügungen |
Art. 52 Beschwerde |
Art. 53 Beschwerdeobjekt |
Art. 54 Aufschiebende Wirkung |
Art. 55 Anwendbares Recht |
Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation |
Art. 57 Akteneinsicht |
Art. 58 Beschwerdeentscheid |
Art. 59 9. Kapitel: Kommission Beschaffungswesen BundKantone |
Art. 60 Vollzug |
Art. 61 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse |
Art. 62 Übergangsbestimmung |
Art. 63 Referendum und Inkrafttreten |