Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Einleitung BöB

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz. Es legt die Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und soll einen fairen Wettbewerb sicherstellen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Es zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern und den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern. Das Gesetz gilt für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Institutionen und regelt unter anderem die Verfahren zur Ausschreibung, Angebotsprüfung und Vertragsabwicklung. Es soll sicherstellen, dass die öffentlichen Gelder verantwortungsvoll und im Interesse der Allgemeinheit eingesetzt werden.

Die Artikel BöB

Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zweck
Art. 3 Begriffe
Art. 4 Auftraggeberinnen
Art. 5 Anwendbares Recht
Art. 6 Anbieterinnen
Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
Art. 8 Öffentlicher Auftrag
Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
Art. 10 Ausnahmen
Art. 11 Verfahrensgrundsätze
Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
Art. 13 Ausstand
Art. 14 Vorbefassung
Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
Art. 16 Schwellenwerte
Art. 17 Verfahrensarten
Art. 18 Offenes Verfahren
Art. 19 Selektives Verfahren
Art. 20 Einladungsverfahren
Art. 21 Freihändiges Verfahren
Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
Art. 23 Elektronische Auktionen
Art. 24 Dialog
Art. 25 Rahmenverträge
Art. 26 Teilnahmebedingungen
Art. 27 Eignungskriterien
Art. 28 Verzeichnisse
Art. 29 Zuschlagskriterien
Art. 30 Technische Spezifikationen
Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen
Art. 32 Lose und Teilleistungen
Art. 33 Varianten
Art. 34 Formerfordernisse
Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Art. 37 Angebotsöffnung
Art. 38 Prüfung der Angebote
Art. 39 Bereinigung der Angebote
Art. 40 Bewertung der Angebote
Art. 41 Zuschlag
Art. 42 Vertragsabschluss
Art. 43 Abbruch
Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
Art. 45 Sanktionen
Art. 46 Fristen
Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
Art. 48 Veröffentlichungen
Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
Art. 50 Statistik
Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
Art. 52 Beschwerde
Art. 53 Beschwerdeobjekt
Art. 54 Aufschiebende Wirkung
Art. 55 Anwendbares Recht
Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
Art. 57 Akteneinsicht
Art. 58 Beschwerdeentscheid
Art. 59 9. Kapitel: Kommission Beschaffungswesen BundKantone
Art. 60 Vollzug
Art. 61 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 62 Übergangsbestimmung
Art. 63 Referendum und Inkrafttreten