ZGB Art. 9g -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 9g ZGB vom 2022

Art. 9g Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 9g 18. Dezember 2020 im Ausland geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts (1)

1(2)

2 Vor der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand nach Artikel 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (3) (PartG) bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird.

3 und 4

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
(2) Abs. 1, 3 und 4 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(3) SR 211.231

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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