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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 9b AVIG vom 2024

Art. 9b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 9b (1) Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:

  • a. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
  • b. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.
  • 2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

    3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.

    4 Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.

    5 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

    6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.205-Gefängnis; Richt; ALK-Nr; Arbeit; Kinder; Afrika; Botschaft; Erziehung; Beweis; Beitragszeit; E-Mail; Zeugen; Gericht; Ehefrau; Zeugenaussage; Anspruch; Akten; Beschwerdeführers; Erziehungszeit; Arbeitslosenentschädigung; Rahmenfrist; Replik; Bestätigung; Familie; Aufenthalt; Unterlagen
    SGAVI 2011/99Entscheid Art. 9b AVIG; Art. 14 Abs. 1 (lit. b) und 2 AVIG Art. 14 Abs. 1 AVIG findet auch auf verlängerte Rahmenfristen Anwendung. Innerhalb der verlängerten Rahmenfrist ist deshalb nicht nur der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung, sondern auch eines Befreiungsgrundes möglich.Ein "ähnlicher Grund" gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG liegt auch vor, wenn der Ehegatte der versicherten Person aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2012, AVI 2011/99).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2012Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneiderund Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 16. August 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)Sachverhalt: Arbeit; Rahmenfrist; Beitragszeit; Befreiung; Quot; Befreiungsgr; Ereignis; Aussteuerung; Person; Arbeitslosenversicherung; Ehegatte; Erwerbstätigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Ehegatten; Ehemann; Arbeitslosenentschädigung; Beitragsbefreiung; Zeitraum; Arztzeugnis; Krankheit
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