Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 99
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 99 ZPO vom 2024
Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung
1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oderd. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3 Keine Sicherheit ist zu leisten:a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;b. im Scheidungsverfahren;c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);d. (1) im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG (2) .
(1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(2) [SR 235.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.