Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 99
Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 99 VRV vom 2024
Art. 99 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
(Art. 107 Abs. 1 und 3 SVG)
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
2 Am gleichen Tage treten die noch nicht in Geltung stehenden Bestimmungen des SVG und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1961 (1) betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr in Kraft. Artikel 12 SVG ist jedoch auf Motorfahrzeuge und Anhänger erst anwendbar, wenn der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlässt.
3 Aufgehoben sind das Bundesgesetz vom 15. März 1932 (2) über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie alle Verkehrsregeln des bisherigen Rechts, ferner der Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1939 (3) über die zum Transport von lebenden Tieren verwendeten Motorfahrzeuge.
4 Die Verordnungen und Beschlüsse, die der Bundesrat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr erlassen hat, bleiben, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verkehrsregeln, bis auf weiteres in Kraft, soweit sie dem SVG oder dessen Ausführungsvorschriften nicht widersprechen. Das UVEK stellt eine Liste der noch in Kraft bleibenden Bestimmungen auf.
(1) [AS 1962 1362 ](SVG 33 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 2)
(2) [BS 7 595 614; [AS 1948 531]; 1949 II 1491 Art. 4; [1959 679 ]Art. 107 Abs. 3; [1960 1157 ]Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1; [1308 ]Art. 4 Abs. 6]
(3) [BS 9 360]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.