94 III 78 | Ein bedingter Verzicht auf eine bereits vollzogene Pfändung (insbesondere die Zustimmung zur einstweiligen "Sistierung" einer vollzogenen Lohnpfändung) ist nicht zulässig. Hebt das Betreibungsamt gestützt auf einen solchen Verzicht die Pfändung auf, so fällt grundsätzlich die Betreibung als solche dahin. Umstände, unter denen dem betreibenden Gläubiger nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) nicht entgegengehalten werden darf, die Betreibung sei infolge seiner Verzichtserklärung dahingefallen. | Betreibung; Gläubiger; Lohnpfändung; Pfändung; Betreibungsamt; Schuldner; Fortsetzungs; Rückzug; Begehren; Sistierung; Verzicht; Betreibungen; Gruppe; SchKG; Fortsetzungsbegehren; Verwertungsbegehren; Zahlung; Glauben; Arbeitsstunde; Zahlungen; Anzeige; Lohngelder; Bedingung; Fortsetzungsbegehrens; Randegger; ützt |
85 III 31 | Lohnpfändung. Zulässigkeit der Beschwerde, mit welcher der Schuldner die Auszahlung eines vom Betreibungsamt zu Unrecht eingezogenen Lohnbetrags verlangt. Vollzug der Lohnpfändung bei einem Schuldner, der von seiner Ehefrau einen Beitrag an die ehelichen Lasten verlangen kann. Anzeige an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen kann das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag, der mangels solcher Anzeige nicht bei ihm eingegangen ist, dadurch hereinbringen, dass es die Lohnabzüge für die Zukunft erhöht? | Schuldner; Betreibungsamt; Entscheid; Betrag; Verfügung; Lohnpfändung; Aufsichtsbehörde; ändet; Rekurrent; Notbedarf; Rekurrenten; Ehefrau; Arbeitgeber; SchKG; Familie; Beträge; Vorinstanz; ässig; Lohnbetrag; Betreibungen; ändete; ächst; Schuldners; Bruttolohn; Bestrafung; Arbeitgeberin; Sinne; Erwägungen; Busse; Einkommen |