SchKG Art. 99 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 99 SchKG vom 2024

Art. 99 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 99 Bei
Forderungen

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.


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Art. 99 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230028Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom 10. August 2022Betreibungsamt; SchKG; Verfügung; Pfändung; Beschwerdeführer; Existenzminimum; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Betrag; Abrechnung; Quote; Betreibungsamtes; Abrechnungen; Schuldner; Pfändungsurkunde; Zahlung; Anträge; Aufsichtsbehörde; Andelfingen; Sachverhalt; Verfügungen; Einkommen; Antrag; Parteien
ZHPS220120Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Betreibungsbeamte; Aufsichtsbehörde; Urteil; Recht; Betreibungsamtes; Beschwerdeverfahren; Ziffer; Kammer; Beschwerdeantrag; Verfahren; Vorbringen; Konkurs; Volketswil; Kanton; Obergericht; Schuldbetreibung; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140058Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Obergericht; Einkommen; Rechtspflege; Obergerichts; Einkommens; Obergerichtspräsident; Verfahren; Entscheid; Schlichtungsbehörde; Meilen; Schlichtungsverfahren; Bestellung; Rechtsbeistandes; Frist; Beurteilung; Gericht; Pacht; Verhältnisse; Einkommenspfändung; Abzug; Pfändung; Kantons; Pachtsachen; Bezirks; Verfügung; Sinne
SOSCBES.2023.68-Betreibungsamt; Pfändung; SchKG; Betreibungsamtes; Militärdienst; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Kantonspolizei; Solothurn; Beschwerdeführers; Sinne; Urteil; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Thal-Gäu; Apos; Vorladungen; Pfändungsvollzug; Beschwerdeantwort; Beschwerdeschrift; Vorführung; Anzeige; Forderung; Sicherungsmassnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 78Ein bedingter Verzicht auf eine bereits vollzogene Pfändung (insbesondere die Zustimmung zur einstweiligen "Sistierung" einer vollzogenen Lohnpfändung) ist nicht zulässig. Hebt das Betreibungsamt gestützt auf einen solchen Verzicht die Pfändung auf, so fällt grundsätzlich die Betreibung als solche dahin. Umstände, unter denen dem betreibenden Gläubiger nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) nicht entgegengehalten werden darf, die Betreibung sei infolge seiner Verzichtserklärung dahingefallen. Betreibung; Gläubiger; Lohnpfändung; Pfändung; Betreibungsamt; Schuldner; Fortsetzungs; Rückzug; Begehren; Sistierung; Verzicht; Betreibungen; Gruppe; SchKG; Fortsetzungsbegehren; Verwertungsbegehren; Zahlung; Glauben; Arbeitsstunde; Zahlungen; Anzeige; Lohngelder; Bedingung; Fortsetzungsbegehrens; Randegger; ützt
85 III 31Lohnpfändung. Zulässigkeit der Beschwerde, mit welcher der Schuldner die Auszahlung eines vom Betreibungsamt zu Unrecht eingezogenen Lohnbetrags verlangt. Vollzug der Lohnpfändung bei einem Schuldner, der von seiner Ehefrau einen Beitrag an die ehelichen Lasten verlangen kann. Anzeige an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen kann das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag, der mangels solcher Anzeige nicht bei ihm eingegangen ist, dadurch hereinbringen, dass es die Lohnabzüge für die Zukunft erhöht? Schuldner; Betreibungsamt; Entscheid; Betrag; Verfügung; Lohnpfändung; Aufsichtsbehörde; ändet; Rekurrent; Notbedarf; Rekurrenten; Ehefrau; Arbeitgeber; SchKG; Familie; Beträge; Vorinstanz; ässig; Lohnbetrag; Betreibungen; ändete; ächst; Schuldners; Bruttolohn; Bestrafung; Arbeitgeberin; Sinne; Erwägungen; Busse; Einkommen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz 20. Aufl., Zürich2020
Jolanta Kren Kostkiewicz 20. Aufl., Zürich2020