Militärstrafgesetz (MStG) Art. 99
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 99 MStG vom 2025
Art. 99 Untergrabung
der militärischen Disziplin (1)
Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu bewegen oder zu verleiten,wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt,wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 ([AS 57 1269]; BBl 1940 997).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.